schwere Körperverletzung, Einziehung, Landesverweisung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
E. 2.1 Der Angeklagte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizuspre- chen.
E. 2.2 Der Angeklagte sei für die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 20 Tagen mit Fr. 2’000.00 zu entschädigen.
E. 2.3 Eventualiter sei der Angeklagte wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen.
3. Der Angeklagte sei nicht des Landes zu verweisen.
E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben.
E. 4 Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
E. 4.1 Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien vollumfänglich ab- zuweisen.
E. 4.2 Eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Der amtlichen Verteidigung seien die entstandenen und noch offe- nen Aufwendungen von Fr. 4’921.45 zu entschädigen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 7.7 % zulasten des Kantons.
Kantonsgericht Schwyz 6 Die Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft lauten wie folgt (KG- act. 17/2):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei A.________ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Dies unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit bei 3 Jahren festzulegen.
4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei A.________ für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die Landesverweisung sei im Schengener Informati- onssystem auszuschreiben.
5. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der be- schuldigten Person. Der Privatkläger beantragte Folgendes (KG-act. 17/3):
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 18. Februar 2021 sei der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen und in schuldangemessener Weise zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5b des Ur- teils des Strafgerichts Schwyz vom 18. Februar 2021 zu ver- pflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10’000.00 zu- züglich 5 % Zins seit 30. November 2018 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
Kantonsgericht Schwyz 7 in Erwägung:
1. Die Parteien verlangen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, das diesbezügliche Strafmass, der Vollzug der Strafe, das Abse- hen von einer Landesverweisung, das Verweisen der Zivilforderung des Pri- vatklägers von Fr. 899.20 auf den Zivilweg, der Zuspruch einer Genugtuung des Privatklägers von Fr. 5’000.00 zuzüglich Zins, die Abweisung der über diesen Betrag hinausgehenden Zivilforderung des Privatklägers bis zu einem Betrag von Fr. 10’000.00 zuzüglich Zins (vgl. KG-act. 7, Antrag-Ziff. 2), die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten und seine Ver- pflichtung zur Leistung einer Entschädigung an den Privatkläger von Fr. 10’039.05. Demgegenüber blieben die erstinstanzlichen Dispositiv- Ziffern 6a–b sowie 9a–d betreffend die Beschlagnahme und die amtliche Ver- teidigung unangefochten, womit diese Ziffern rechtskräftig sind (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Beschuldigte habe den Schlag mit dem Bierkrug eingestanden. Angesichts dieses Geständnisses könne dahingestellt bleiben, ob die Aussagen der befragten Zeugen und Aus- kunftspersonen glaubhaft seien, wonach sie zwar die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gesehen, den Schlag mit dem Bierkrug jedoch nicht beobachtet hätten. Der Privatkläger könne sich nur an die verbale Auseinandersetzung erinnern und habe danach eine Erinne- rungslücke. Es sei indes nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte grundlos selbst hätte belasten sollen, und es sei mithin davon auszugehen, dass er den Privatkläger mit dem Bierkrug geschlagen habe (angefochtenes Urteil, E. I.3.1). Der Privatkläger habe die Schädelfraktur oben am Kopf erlit- ten. Dieses Verletzungsbild lasse sich nur mit einem Schlag, hingegen nicht mit einem Sturz, wie eventualiter angeklagt, in Einklang bringen. Demnach sei
Kantonsgericht Schwyz 8 anzunehmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Bierkrug am Kopf getroffen habe und dessen Verletzungen von diesem Schlag stammen würden, womit die Anklage in objektiver Hinsicht mit dieser Sachverhaltsvari- ante erstellt sei (angefochtenes Urteil, E. I.3.2). Gemäss Arztbericht vom
22. Januar 2019 habe sich der Privatkläger nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Seine Verletzungen hätten jedoch ohne Operation zu bleibenden Schäden oder gar zu Lebensgefahr führen können. Diese Möglichkeit genüge indes nicht, um eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu bejahen. Weil keine unmittelbare Lebensgefahr vor- gelegen habe, sei nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung auszugehen (angefochtenes Urteil, E. I.4.1). Die Vorinstanz resümierte weiter, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil, E. I.4.2) und eine Notwehrsituation sei auszuschliessen, weil kein unmittelba- rer Angriff auf diesen vorgelegen habe (angefochtenes Urteil, E. I.4.3). Der Beschuldigte sei somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (ange- fochtenes Urteil, E. I.4.4).
3. Die Verteidigung moniert zusammengefasst, der Beschuldigte habe sich keiner versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand sei erfüllt (KG-act. 17/1, N 59). Es liege eine einfache Körperverletzung vor, die dem Beschuldigten nicht einmal zugerechnet werden könne. Ohnehin habe er aber aufgrund einer – allenfalls irrtümlichen – Notwehrlage in gerechtfertigter oder zumindest entschuldbarer Weise gehandelt. Folglich falle eine Bestrafung des Beschuldigten ausser Be- tracht und er sei freizusprechen (KG-act. 17/1, N 60). Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, bezüglich des Sach- verhalts könne auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (KG-act. 17/2, S. 1). Anders als die Vorinstanz angenom- men habe, seien die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen aber schwer
Kantonsgericht Schwyz 9 gewesen und als lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu quali- fizieren, weshalb der Beschuldigte der vollendeten schweren Körperverletzung zu verurteilen sei (KG-act. 17/2, S. 4 f.). Der Privatkläger stellt sich ebenso wie die Staatsanwaltschaft auf den Stand- punkt, seine Verletzungen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz lebens- gefährlich gewesen, weshalb der Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt sei (KG-act. 17/3, S. 5). Abgesehen davon sei eine schwere Körperverletzung auch deshalb gegeben, weil eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung seiner Gesundheit vorliege und damit der Tatbestand von Art. 122 Abs. 4 StGB erfüllt sei (KG-act. 17/3, S. 6).
a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbie- tet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m.H.).
b) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist die- se durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
Kantonsgericht Schwyz 10 werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriteri- en und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom
E. 5 Zivilforderungen:
a) Die Schadensersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 899.20 zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2018 wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2018 wird in einem Betrag von insgesamt Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit 30. November 2018 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 30. November 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
E. 6 Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände: Asser- vate Nr. xx und ww, lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, werden der Kan- tonspolizei Schwyz zur Vernichtung/gutscheinenden Ver- wendung überlassen.
E. 7 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 15'945.95 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4'049.20
Kantonsgericht Schwyz 4 den Kosten des Anwalts der ersten Stunde Fr. 1'493.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 14'917.20 Total Fr. 36'405.55 werden A.________ auferlegt.
E. 8 A.________ hat D.________ für seine notwendigen Aufwendun- gen im Verfahren mit Fr. 10’039.05 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
E. 9 Amtliche Verteidigung:
a) Es wird Vormerk genommen, dass RA H.________ als An- wältin der ersten Stunde bereits mit Fr. 1’493.20 entschädigt worden ist.
b) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6’732.10 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 14’917.20 abzüglich Akontozahlung von Fr. 8’185.10) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Anwältin der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von A.________ einstweilen auf die Strafgerichts- kasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
E. 10 [Zufertigung]
E. 11 [Rechtsmittelbelehrung] C. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 16) und reichte am 25. Juni 2021 die schriftliche Beru- fungserklärung ein (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 6. Juli 2021 (Eingang: 7. Juli 2021) Anschlussberufung (KG-act. 5 f.). Ihr Beweisan- trag um nachträgliche Einholung eines medizinischen Gutachtens wurde mit Vorladung vom 7. April 2022 einstweilen abgelehnt (KG-act. 10). Der Privat- kläger erklärte am 16. Juli 2021 ebenfalls Anschlussberufung (KG-act. 7). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft vorab folgenden Beweisantrag, den die Berufungsinstanz einstweilen abwies (KG-act. 17, S. 2 f.):
Kantonsgericht Schwyz 5 Es sei beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons Zürich ein medizini- sches Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO einzuholen mit folgender Fragestellung:
• Erlitt D.________ am 30. November 2018 ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Kalottenimpressionsfraktur?
• Ist ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Kalottenimpressionsfraktur grundsätzlich lebensgefährlich?
• Befand sich D.________ aufgrund der am 30. November 2018 erlit- tenen Verletzungen in Lebensgefahr? Der Beschuldigte stellte die folgenden Berufungsanträge (KG-act. 17/1):
1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 8 des Urteils des Strafge- richts des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2021 (SGO 2020 39) seien aufzuheben.
E. 14 April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detail- reichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweis- führung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruk- tion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aus- sagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagen- den Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Lu- dewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
c) aa) Der Beschuldigte, der Geschäftsführer der Café-Bar G.________ (Vi-act. 13, Fragen 4 und 22; KG-act. 17, Fragen 6 f.), schilderte konstant und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers sowie jenen der in der Bar ebenfalls anwesenden Auskunftspersonen und Zeugen I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________, dass es am Abend des 30. Novembers 2018 zwischen ihm und
Kantonsgericht Schwyz 11 dem Privatkläger zu einer verbalen Auseinandersetzung in der Café-Bar G.________ gekommen sei, nachdem Letzterer das Lokal betreten gehabt habe (U-act. 4.1.001, S. 2; U-act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Frage 6; U- act. 10.2.013, Zeilen 43–51; U-act. 10.2.009, Zeilen 112–123 und 132–168; U- act. 10.1.001, Frage 7; U-act. 10.2.004, Zeilen 188–193 und 205–215; U- act. 10.2.006, Frage 24; U-act. 10.2.007, Fragen 23 f., 38 und 44; U- act. 10.2.010, Fragen 39, 41 f., 45 und 51; U-act. 10.2.011, Fragen 41 und 48; U-act. 10.2.012, Fragen 34 und 43). Die Auseinandersetzung habe Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger wegen Drogenkonsums sowie sexueller Handlungen auf der Gästetoilette der Café-Bar G.________ zum Gegenstand gehabt, wie die beiden übereinstimmend aussagten (U- act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Frage 6; U-act. 10.2.009, Zeilen 137–159 und 310–314; vgl. auch U-act. 10.1.001, Frage 11). Der Privatkläger gab an, er habe den Vorwurf betreffend Drogenkonsum verneint. Hingegen treffe es zu, dass er im WC der Bar einst von einer Frau oral befriedigt worden sei (U- act. 10.2.009, Zeilen 137–159 und 326–332). Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Einvernahmen glaubhaft aus, dass er den Privatkläger aufgefordert habe, die Bar zu verlassen (U-act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Frage 6; U-act. 10.2.013, Zeilen 45), was dieser auch bestätigte (U-act. 10.2.009, Zeilen 153 f.). Ebenso bekräftigte der Privatkläger die Aussage des Beschuldigten, wonach er diesem zum Bartresen nachgelau- fen sei (U-act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Frage 6; U-act. 10.2.009, Zei- len 149–151). Die Zeuginnen L.________ und M.________, die weder den Beschuldigten noch den Privatkläger näher kennen (U-act. 10.2.010, Fra- gen 7–12; U-act. 10.2.011, Fragen 7–12), gaben im Wesentlichen überein- stimmend zu Protokoll, es sei dann immer lauter geworden (U-act. 10.2.010, Frage 41; U-act. 10.2.011, Fragen 41 und 46). Der Beschuldigte habe den Privatkläger mehrmals aufgefordert, die Bar zu verlassen, und der Privatkläger habe den Beschuldigten aufgefordert, zum „Eins-gegen-eins“ nach draussen zu gehen (U-act. 10.2.010, Fragen 43 und 51; U-act. 10.2.011, Frage 48). Der
Kantonsgericht Schwyz 12 Privatkläger sei zur Tür gelaufen, sei jedoch nicht hinausgegangen (U- act. 10.2.010, Fragen 44 f., 59 und 106). Es habe so ausgesehen, als ob der Privatkläger die Bar hätte verlassen wollen, was er aber nicht gemacht habe (U-act. 10.2.011, Frage 48). Der Privatkläger sei dann zum Beschuldigten zurückgegangen, habe diesen provoziert und gesagt: „Fick dini Muetter!“, (U- act. 10.2.010, Frage 45; U-act. 10.2.011, Frage 48). Die Aufforderung, für ein „Eins-gegen-eins“ rauszukommen, sowie die Beleidigung betreffend die Mutter des Beschuldigten erwähnte auch der Zeuge J.________ (U-act. 10.2.006, Fragen 24 und 52). Ebenso berichtete die Auskunftsperson I.________, der Bruder des Beschuldigten, von der Beleidigung betreffend ihre Mutter (U- act. 10.1.001, Fragen 3 und 7; U-act. 10.2.004, Zeilen 205–215 und 270–274). Entgegen diesen Schilderungen, die einzig eine seitens des Privatklägers geäusserte Beleidigung zum Gegenstand haben, sprach der Privatkläger von gegenseitigen Beleidigungen zwischen ihm und dem Beschuldigten (U- act. 10.2.009, Zeilen 157 f., 167 f. und 350–353). Er könne sich nicht erklären, weshalb ein Zeuge angegeben habe, er habe den Beschuldigten zum „Eins- gegen-eins“ aufgefordert (U-act. 10.2.009, Zeilen 614–628). Angesichts der erwähnten Zeugenaussagen sowie den damit übereinstimmenden Schilde- rungen des Beschuldigten (U-act. 10.2.001, Fragen 6 und 19; U-act. 10.2.013, Zeilen 208–213 und 241–245) scheinen diese Aussagen des Privatklägers indes wenig glaubhaft. Immerhin räumte der Privatkläger ein, er habe den Be- schuldigten aufgefordert, mit ihm vor die Tür zu kommen (U-act. 10.2.009, Zeilen 158, 170–174 und 398–401). Er habe sich aber nicht prügeln, sondern mit dem Beschuldigten weiterdiskutieren wollen (U-act. 10.2.009, Zeilen 170– 178). Ferner schilderte der Privatkläger in Einklang mit den Aussagen der bei- den Zeuginnen L.________ und M.________, dass ihn der Beschuldigte auf- gefordert habe, die Bar zu verlassen und nicht mehr zurückzukommen, wor- aufhin er seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen N.________, halbwegs nach- gelaufen sei in Richtung des Ausgangs (U-act. 10.2.009, Zeilen 152–155). Er habe wissen wollen, welches Problem der Beschuldigte, der sich hinter der Bar bewegt habe, mit ihm habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dieser
Kantonsgericht Schwyz 13 solle mit ihm rauskommen. Danach sei alles sehr schnell gegangen und er habe eine Gedächtnislücke. Er sei dann auf dem Boden wieder aufgewacht (U-act. 10.2.009, Zeilen 155–159). bb) Der Beschuldigte wollte sich anlässlich der Hafteinvernahme am 30. No- vember 2018 zur Sache äussern und gab zu Protokoll, der Privatkläger sei ihm zum Bartresen gefolgt und habe sodann ihn und seine Familie bedroht. Der Privatkläger habe dies mit einer Schlägerei regeln wollen und habe ihm gesagt, er solle nach dem Feierabend nach draussen kommen. Der Privatklä- ger sei mehrmals sehr nahe bei ihm gewesen und er habe grossen Respekt vor diesem gehabt, weil der Privatkläger zwei Meter gross sei. Er habe einen „Kübel“, das heisse ein Bierglas, genommen und es habe ein Gerangel zwi- schen ihnen beiden gegeben, wobei er mit dem „Kübel“ zugeschlagen habe. Er wisse nicht, wo er den Privatkläger getroffen habe. Der Kübel sei erst ka- puttgegangen, als er zu Boden gefallen sei. Die ganze Sache tue ihm leid. Er habe das nicht gewollt und ihn nicht verletzen wollen. Ob die Verletzung vom „Kübel“ oder vom nachträglichen Sturz auf den Boden stamme, wisse er nicht (U-act. 4.1.003, S. 3). In der an die Kantonspolizei delegierten Einvernahme vom 1. Dezember 2018 sagte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger ein Hausverbot erteilt und diesem mehrmals laut gesagt, er solle weggehen. Daraufhin sei der Pri- vatkläger ihm hinter die Bar gefolgt, habe ihn beleidigt und ihm gedroht, dass ihm jetzt oder nach dem Feierabend etwas passiere (U-act. 10.2.001, Fra- ge 6). Wörtlich schilderte der Beschuldigte die Situation mit dem Privatkläger wie folgt: „Er wollte das Lokal nicht verlassen, nach vier- bis fünfmal. Körper- lich... Er ist zwei Meter gross, hat er mich recht eingeschüchtert. Er ist ziem- lich nahe zu mir hingekommen. Ich mache den Job schon seit zehn Jahren. So hat mich noch nie jemand bedroht. Ich hatte Angst. Ich hatte Angst und [recte: und habe] mich gefürchtet. Ich wollte ihn draussen haben. Und [rec- te: Und ich habe] mit Sachen reagiert die üblicherweise nicht zu mir gehören.
Kantonsgericht Schwyz 14 Ich habe am nächsten ein Glas gehabt. Und ich habe mit dem Glas geschla- gen. Ich habe so geschlagen, dass ich nie mit einer solchen Verletzung ge- rechnet hätte. Ich wollte ihn auf die Schulter schlagen, um ihn draussen zu haben. Ich habe ihn am Kopf getroffen, nicht absichtlich“, (U-act. 10.2.001, Frage 6). Zudem wiederholte der Beschuldigte, es tue ihm sehr leid. Er habe nie gewollt, dass der Privatkläger verletzt werde. Er habe nicht damit gerech- net, dass der Schlag zu einer solchen Verletzung führen würde (U- act. 10.2.001, Fragen 6 f. und 12). Er habe Angst vor dem Privatkläger ge- habt, weil er auf seine Aufforderung, das Lokal zu verlassen, nicht reagiert habe und weil er auf ihn zugekommen und an Orten gestanden sei, wo er nicht hingehöre, v.a. aber, weil er so nahe an sein Gesicht gekommen sei und sehr bedrohlich gewirkt habe – „also eigentlich Kampfstellung“, (U- act. 10.2.001, Fragen 13 f.). Im Hinblick auf diese Aussage ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme keine Kampfstellung des Privatklägers erwähnt hatte (vgl. U-act. 4.1.003, S. 3). Mit „Kampfstellung“ meine er, dass der Privatkläger sicher parat gewesen sei, zu schlagen (U- act. 10.2.001, Fragen 14 und 40). Er sei hinter der Theke gestanden und der Privatkläger sei mehrmals in Richtung des Ausgangs gelaufen und wieder zurückgekommen. Beim letzten Mal sei er dann sehr schnell und aggressiv auf ihn zugekommen (U-act. 10.2.001, Fragen 18 f.). Er habe das Bierglas, das in Griffnähe gestanden sei, mit links genommen (U-act. 10.2.001, Fra- gen 22 und 24), habe es in die rechte Hand gewechselt und habe den Privat- kläger damit mit einer Schwungbewegung geschlagen (U-act. 10.2.001, Fra- gen 47 und 34). Er habe die Schulter bzw. das Schlüsselbein des Privatklä- gers treffen wollen (U-act. 10.2.001, Frage 33). Zum Zeitpunkt des Schlags seien sie neben der Bar gestanden (U-act. 10.2.001, Frage 17). Im Wider- spruch zu seiner vorangehenden Aussage, wonach er den Privatkläger am Kopf getroffen habe, sagte der Beschuldigte im späteren Verlauf der Einver- nahme aus, er habe den Privatkläger, der sich bewegt habe, sicher getroffen, er könne jedoch nicht sagen, wo er ihn getroffen habe (U-act. 10.2.001, Fra- gen 31 und 6).
Kantonsgericht Schwyz 15 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juni 2020 wiederholte bzw. bestätigte der Beschuldigte seine anlässlich der Einvernahme vom
1. Dezember 2018 gemachten Aussagen im Wesentlichen (U-act. 10.2.013, Zeilen 43–51, 271–278 und 294–301). Zum Schlag führte er aus, er habe den Bierkrug mit links genommen, nach rechts gewechselt, seitlich ausgeholt und mit einem Schwung von oben nach unten geschlagen. Er habe den Privatklä- ger oben an der Schulter treffen wollen (U-act. 10.2.013, Zeilen 49–67). Auf die Frage, wie er die Möglichkeit einschätze, dass er etwas anderes als die Schulter hätte treffen können, antwortete der Beschuldigte, er habe keine Zeit gehabt, sich zu überlegen, wo er ihn treffe. Er habe sich einfach schützen (U- act. 10.2.013, Zeilen 345–348) und den Privatkläger beruhigen und aus dem Laden haben wollen (U-act. 10.2.013, Zeilen 70–72). Er habe nicht gedacht, dass er mit einem Bierglas eine solche Verletzung verursachen könnte (U- act. 10.2.013, Zeilen 155–159). Er könne nicht genau sagen, wo er ihn getrof- fen habe. Ob der Privatkläger von ihm oder durch den Aufprall am Boden ver- letzt worden sei, wisse er nicht (U-act. 10.2.013, Zeilen 60–64). Darauf ange- sprochen, dass er in der vorigen Einvernahme ausgesagt habe, den Privatklä- ger am Kopf getroffen zu haben, erwiderte er, er sei sich seiner Erinnerung nicht mehr ganz sicher (U-act. 10.2.013, Zeilen 83–87). Neu schilderte der Beschuldigte ausserdem, der Privatkläger sei mit angezogenen Fäusten auf ihn zugelaufen und habe gesagt: „Ich schlahn dich zäme.“ Auf Nachfrage rela- tivierte er, der Privatkläger habe zwar die Faust gemacht, die Hände seien aber unten, am Körper anliegend gewesen (U-act. 10.2.013, Zeilen 96–103). Sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte aus, er möchte sich zur Sache nicht mehr weiter äussern und verweise auf seine bisherigen Aussagen (Vi-act. 13, Fra- gen 33 f.; KG-act. 17, S. 4 und Frage 33). cc) Die Aussagen des Beschuldigten sind in Bezug auf das Kerngeschehen konstant und insbesondere betreffend die Bewegung des Bierkrugs detail-
Kantonsgericht Schwyz 16 reich, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Im Hinblick auf das durch den Beschuldigten beschriebene Verhalten des Privatklägers, der sich an die tätliche Auseinandersetzung nicht mehr erinnern kann (U-act. 10.2.009, Zeilen 219–222 und 238–245), ist im Verlauf der Einvernahmen indes eine gewisse Aggravation der Gegenvorwürfe erkennbar. So sagte der Beschuldig- te in der ersten Einvernahme nur, er habe grossen Respekt vor dem Privat- kläger gehabt (U-act. 4.1.003, S. 3). In der zweiten Einvernahme sagte er, er habe Angst gehabt, und erwähnte erstmals, dass der Privatkläger in Kampf- stellung, das heisse bereit zu schlagen gewesen sei (U-act. 10.2.001, Frage 6 und 13 f.). In der dritten Einvernahme sagte er zusätzlich aus, der Privatkläger sei mit angezogenen Fäusten auf ihn zugelaufen und habe gesagt: „Ich schlahn dich zäme“, (U-act. 10.2.013, Zeilen 101–103). Diese dritte Schilde- rung des Beschuldigten scheint angesichts seiner widersprechenden, näher zum Tatzeitpunkt erfolgten Aussagen wenig glaubhaft. Abgesehen davon er- wähnte nur der Bruder des Beschuldigten, I.________, (erst) in seiner zweiten Einvernahme ebenfalls, dass der Privatkläger gesagt haben solle, er schlage den Beschuldigten zusammen (U-act. 10.2.004, Zeilen 213 f. und 225 f.), was aber wenig plausibel scheint, zumal kein Zeuge ebenfalls eine solche Äusse- rung des Privatklägers erwähnte. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die vom Beschuldigten und seinem Bruder beschriebene Kampfstellung des Privatklä- gers mit angezogenen Fäusten (vgl. U-act. 10.2.004, Zeilen 233–239 und 264–266). Die Zeugin L.________ beschrieb den Privatkläger zwar als ag- gressiv aussehend mit wütigem Gesichtsausdruck (U-act. 10.2.010, Fra- gen 53 f.), Drohgebärden habe sie während der Auseinandersetzung aber keine gesehen (U-act. 10.2.010, Frage 65). Auch die weiteren Zeugen er- wähnten keine Drohgebärden (vgl. U-act. 10.0.007, Frage 45; U-act. 10.2.012, Frage 85). Nur die Zeugin M.________ sagte auf Nachfrage betreffend Droh- gebärden aus, der Privatkläger habe immer wieder die Faust gezeigt (U- act. 10.2.011, Frage 66). Dass der Privatkläger mehrmals die Faust gezeigt haben solle, behauptete aber nicht einmal der Beschuldigte (U-act. 10.2.013, Zeilen 97–100). Vielmehr relativierte er glaubhaft und es ist mithin davon aus-
Kantonsgericht Schwyz 17 zugehen, dass der Privatkläger beim Zurücklaufen zwar Fäuste machte, die Hände aber unten, am Körper anliegend hatte (U-act. 10.2.013, Zeilen 99– 103). Aufgrund der vorstehend in E. 3c.aa wiedergegebenen glaubhaften Aussagen der Zeugen L.________, M.________, J.________ und den damit zum Teil übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privatklä- gers ist zusammenfassend als erstellt zu erachten, dass der Privatkläger den Beschuldigten aufforderte, für ein „Eins-gegen-eins“ nach draussen zu gehen, in Richtung des Ausgangs der Bar ging, sodann zum Beschuldigten mit zu Fäusten geballten Händen, die unten, am Körper anliegend waren, zurücklief und diesen beleidigte. Dass der Privatkläger mehrmals in Richtung des Aus- gangs gelaufen, wieder zurückgekommen und beim letzten Mal sehr schnell und aggressiv auf ihn zugekommen sein solle (U-act. 10.2.001, Fragen 18 f.), wie dies der Beschuldigte schilderte, bestätigte indes keiner der Zeugen. Die Zeugin L.________ beschrieb vielmehr ausführlich, nachdem der Privatkläger zur Tür gelaufen sei, sei er zum Beschuldigten hinter die hintere Bartheke ge- laufen und anschliessend seien die beiden gemeinsam zur vorderen Bartheke gegangen, wo der Privatkläger dann zu liegen gekommen sei (U- act. 10.2.010, Frage 59 und Foto 20 f.). Die Zeugin M.________ schilderte damit im Wesentlichen übereinstimmend, der Privatkläger sei zum Beschul- digten zurückgelaufen, woraufhin sie beide nach vorne resp. von der Theke hervorgelaufen seien (U-act. 10.2.011, Fragen 48–50). Im Übrigen gab selbst der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich beim Durchgang des Bartresens befand, als der Privatkläger zu ihm zurückgekommen sei, und dass er zum Zeitpunkt des Schlags neben der Bar gestanden sei (U-act. 10.2.001, Fra- gen 17–21; U-act. 10.2.013, Zeilen 168–171). Angesichts dieser Aussagen gilt als erstellt, dass der Beschuldigte und der Privatkläger nach dessen Zurück- laufen gemeinsam zum vorderen, sich näher zum Haupteingang befindenden Bartresen begaben, wo es unmittelbar zum nachstehend festgestellten Sach- verhalt kam.
Kantonsgericht Schwyz 18 dd) Der Beschuldigte schilderte konstant, detailreich und insofern glaubhaft, wie er mit der linken Hand einen Bierkrug – ein 786 Gramm schweres Bierglas mit einer Füllmenge von einem halben Liter (U-act. 8.1.008, S. 8; U- act. 10.2.001, Frage 28 und 53 sowie Skizze) – behändigte, dieses in die rechte Hand wechselte und damit einen Schwung von oben nach unten aus- führte (U-act. 10.2.001, Fragen 22, 24, 34 und 47; U-act. 10.2.013, Zeilen 49– 67), was somit als erstellt zu erachten ist. Einzig in Bezug auf die Frage, ob und wo er den Privatkläger getroffen habe, wichen seine Aussagen voneinan- der ab. So lässt sich dem Polizeirapport betreffend die vorläufige Festnahme des Beschuldigten entnehmen, dass er beim Eintreffen der Polizei zugegeben habe, dem Privatkläger ein Bierglas über den Kopf geschlagen zu haben (U- act. 4.1.001, S. 2). In der ersten Einvernahme äusserte er sich demgegenüber dahin gehend, dass er nicht wisse, ob die Verletzung vom „Kübel“ oder vom nachträglichen Sturz auf den Boden stamme (U-act. 4.1.003, S. 3). Sodann sagte er wie vorstehend wiedergegeben einmal aus, er habe den Privatkläger am Kopf getroffen (U-act. 10.2.001, Frage 6), und einmal, dass er ihn sicher getroffen habe, jedoch nicht sagen könne, wo (U-act. 10.2.001, Frage 31). Im Weiteren gab er zu Protokoll, er könne nicht genau sagen, wo er ihn getroffen habe, und er wisse nicht, ob der Privatkläger von ihm oder durch den Aufprall am Boden verletzt worden sei (U-act. 10.2.013, Zeilen 60–64). Zugleich räum- te er ein, er sei sich seiner Erinnerung nicht mehr ganz sicher (U- act. 10.2.013, Zeilen 83–87). Aufgrund dieser Aussagen ist zumindest als er- stellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem schwin- genden Bierkrug irgendwo an dessen Körper traf. Der Privatkläger kam gemäss den mit der Fotodokumentation korrespondierenden Angaben der Zeugen O.________, P.________, J.________, K.________, L.________ sowie N.________ am Boden vor dem Ecken des Bartresens, der sich näher beim Haupteingang befindet, zu liegen (U-act. 8.1.007, Bild Nr. 1, 2 und 5; U- act. 8.1.008, S. 5; U-act. 10.2.003, Zeilen 177–181 sowie Skizze; U- act. 10.2.005, Frage 50 sowie Skizze; vgl. U-act. 10.2.006, Frage 55 sowie Skizze; U-act. 10.2.007, Frage 57 und Foto C; U-act. 10.2.010, Frage 59 so-
Kantonsgericht Schwyz 19 wie Foto 21; U-act. 10.2.012, Frage 90 f. sowie Foto 24). Die Auskunftsperson I.________ sowie die Zeugen O.________, P.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ sagten allesamt aus, sie hätten nicht gesehen, wie es zur Kopfverletzung des Privatklägers gekommen sei, bzw. sie hätten im Moment, als es „getätscht/geklöpft“ habe, nicht in Richtung des Beschuldigten und des Privatklägers geschaut (U-act. 10.1.001, Fra- gen 13 und 17; U-act. 10.2.004, Zeilen 234–242 und 328–332; U- act. 10.2.003, Zeilen 133–158 und 164–173; U-act. 10.2.005, Fragen 45–49, U-act. 10.2.006, Fragen 24, 52 und 54; U-act. 10.2.007, Fragen 37–41 und 120; U-act. 10.2.010, Fragen 45, 69, 71 f. und 75–80; U-act. 10.2.011, Fra- gen 56 f., 85, 87, 94 f. und 138). Der Zeuge N.________ sagte zwar ebenfalls, er habe den Schlag nicht selbst gesehen (U-act. 10.2.012, Fragen 43–48, 74 und 100). Zudem schilderte er aber, als er ein Geräusch gehört und zurückge- schaut habe, sei der Privatkläger am Zusammensacken gewesen und der Beschuldigte habe einen Bierkübel gesenkt, der ihm – glaube er – aus der rechten Hand gefallen sei (U-act. 10.2.012, Fragen 43 f., 47, 77, 90 und 92). Er denke nicht, dass der Privatkläger irgendwo aufgeschlagen sei, bevor er zusammensackend auf den Boden gefallen sei (U-act. 10.2.012, Frage 92). Diese detaillierten und mit den Schilderungen des Beschuldigten vereinbaren Aussagen des Zeugen N.________ scheinen glaubhaft. Die Verteidigung mo- niert, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 9 BV, wenn sie ohne Gutachten selbst eine medizinische Würdigung vornehme und davon ausge- he, dass sich das Verletzungsbild des Privatklägers mit einem Schlag, nicht jedoch mit einem Sturz in Einklang bringen lasse (KG-act. 17/1, N 9 f.). Das Verletzungsbild allein ist indes nicht entscheidend. Vielmehr lässt das be- schriebene Zusammensacken des Privatklägers darauf schliessen, dass er bereits vor dem Sturz auf den Boden eine Kopfverletzung erlitten haben muss. Darüber hinaus ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten wie erwähnt davon auszugehen, dass er den Privatkläger mit dem schwingenden Bierkrug traf. Weil Letzterer einzig von einer Wunde und Schmerzen im Kopfbereich berichtete und keine weiteren äusserlichen Verletzungen wie Riss-Quetsch-
Kantonsgericht Schwyz 20 Wunden oder Hämatome erwähnte (U-act. 10.2.009, Zeilen 233–236) – ins- besondere auch nicht im Schulter- und Schlüsselbeinbereich, wo ihn der Be- schuldigte gemäss einiger seiner Angaben habe treffen wollen (U- act. 10.2.001, Fragen 6, 31, 33 und 46 f.; U-act. 10.2.013, Zeilen 50 f., 65–69 und 182–187) –, ist im Sinne des Anklagesachverhalts als erwiesen zu erach- ten, dass der Beschuldigte den sich auf ihn zu bewegenden Privatkläger mit dem schwingenden Bierkrug am Kopf traf und diesen dort verletzte. Somit ist erstellt, dass der Privatkläger durch den Schwung mit dem Bierkrug gegen seinen Kopf die im Bericht des Luzerner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 und den Austrittsberichten vom 1. und 3. Dezember 2018 beschriebenen Ver- letzungen erlitt, d.h. eine um Kalottenbreite verschobene Kalottenimpressions- fraktur fronto-parietal links (Lagebezeichnung für vorne und oben seitlich am Kopf) mit kleinem Epiduralhämatom (Einblutung zwischen Schädelknochen und der harten Hirnhaut), eine Riss-Quetsch-Wunde (U-act. 14.1.003, Ziff. 2) ebenfalls parietal links (U-act. 14.1.006, S. 1; U-act. 14.1.007, S. 1; U- act. 14.1.008, S. 1) sowie eine unvollständige Lähmung (M4) des rechten Arms und der rechten Schulter (U-act. 14.1.003, Ziff. 2), die sich bis zur Kon- trolle vom 10. Januar 2019 zu einer leichtgradigen Tricepsparese (M4+) min- derte (U-act. 14.1.003, Ziff. 6). Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Privatklägers wies Letzte- rer die Kalottenimpressionsfraktur nicht am Hinterkopf (KG-act. 17/3, N 3), sondern fronto-parietal links auf (Lagebezeichnung für vorne und oben seitlich am Kopf; U-act. 14.1.003, Ziff. 2; vgl. insbesondere auch „CT Schädel“ vom
30. November 2018 des Röntgeninstituts Schwyz: U-act. 14.1.011). Eine Lo- kalisation der Verletzung am Hinterkopf ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den vom Privatkläger eingereichten Fotos (U-act. 17.1.003, Nr. 3 f.). Ohnehin widerspricht die Sachverhaltsdarstellung des Rechtsvertreters des Privatklä- gers, wonach Letzterer im Begriff gewesen sein solle, die Bar zu verlassen, und mit dem Rücken zum Beschuldigten gerichtet gewesen sei, als dieser ihm auf den Hinterkopf geschlagen haben solle (KG-act. 17/3, N 3), aber dem An-
Kantonsgericht Schwyz 21 klagevorwurf wie auch den vorstehend wiedergegebenen, glaubhaften Aussa- gen des Beschuldigten sowie der Zeugen und lässt sich somit nicht erstellen. ee) Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Privatkläger am
30. November 2018 aus dem Kantonsspital Schwyz auf die neurologische Abteilung des Kantonsspitals Luzern überwiesen wurde, wo er weiterhin einen GCS-Wert (Glasgow Coma Scale) von 15 aufwies und wo er am 1. Dezember 2018 notfallmässig operiert wurde (U-act. 14.1.003, Ziff. 1 f.; U-act. 14.1.008). Das Vorliegen einer Subarachnoidalblutung, wie sie der Privatkläger geltend macht (KG-act. 17/3, N 13), wird weder im Operationsbericht (U-act. 14.1.008) noch im Bericht des Luzerner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 (U- act. 14.1.003) erwähnt und ist somit nicht erstellt. Dem Operationsbericht lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Dura (äusserste Hirnhaut) des Privatklä- gers intakt war und dass er kein subdurales Hämatom erlitt (U-act. 14.1.008, S. 2). Aufgrund des Berichts des Luzerner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 ist ferner erwiesen, dass sich der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befand, dass die Verletzungen durch mechanischen Druck auf die Hirnstruktur und durch Liquorzirkulationsstörung mit möglicher Entwicklung einer Hirndrucksymptomatik je nach deren Ausmass und ohne Operation aber zu bleibenden Schäden oder Lebensgefahr hätten führen können (U- act. 14.1.003, Ziff. 4 f.). Weil die Frage, ob sich der Privatkläger tatsächlich in Lebensgefahr befunden habe, mit diesem Bericht des Luzerner Kantonsspitals klar verneint wird, drängt sich eine Einholung eines diesbezüglichen medizini- schen Gutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons Zürich entge- gen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – die ein solches Gutachten im Übri- gen ohne Weiteres im Vorverfahren hätte in Auftrag geben können – nicht auf (vgl. KG-act. 17, S. 2 f.). Auch der Sachverhaltsvergleich der Staatsanwalt- schaft mit dem Urteil STK 2020 53 vom 18. Mai 2021 hält nicht stand (vgl. KG- act. 172, S. 4), zumal der Geschädigte in jenem Verfahren im Unterschied zum vorliegenden Privatkläger vor der Operation einen GCS-Wert von ledig- lich drei von den maximal möglichen 15 Punkten aufwies (STK 2020 53 vom
Kantonsgericht Schwyz 22
E. 18 Mai 2021, E. 2d.cc) und dort eine Lebensgefahr aufgrund einer beginnen- den Schocksymptomatik sowie einer Blutung aus der oberflächlichen Schlä- fenschlagader, die ohne traumatologische Intervention zu einem Verbluten hätte führen können, bejaht wurde (STK 2020 53 vom 18. Mai 2021, E. 2e.cc). Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Luzern vom 3. Dezember 2018 wurde der Privatkläger am Folgetag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (U-act. 14.1.007, S. 2). Entsprechend dem Bericht des Kan- tonsspitals Luzern vom 1. Februar 2019 wird in der Anklage im Übrigen zutref- fend vorgebracht, dass sich beim Privatkläger im Februar 2019 noch leicht- gradige kognitive Minderleistungen in Teilbereichen des Gedächtnisses und in der verbalen Ideenproduktion zeigten (U-act. 14.1.010, S. 1 und 3). Aufgrund der vom Privatkläger vorgelegten Arztzeugnisse ist zudem erstellt, dass er bis am 18. Januar 2019 zu 100 %, bis am 3. März 2019 zu 50 % und danach bis am 31. März 2019 zu 30 % arbeitsunfähig war (Vi-act. 17, Plädoyernotizen Privatkläger, beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse). Weil die beim Privat- kläger eingesetzte Metallplatte bei Stirnbewegungen knackte, fand am 9. Ok- tober 2019 ausserdem eine Explanation der Kalotte mit einer Implantation einer Palacos-Plastik statt, was eine deutliche Besserung der lokalen Kopf- schmerzen mit sich brachte (U-act. 14.2.004, Ziff. 2 f. und Nr. 23 f. und U- act. 14.3.003). ff) Zusammenfassend gilt der Anklagesachverhalt mit der Variante des Schlags mit dem Bierkrug gegen den Kopf des Privatklägers als Ursache von dessen Verletzungen wie dargelegt als erstellt.
4. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wird gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be- straft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine lebensgefährli- che Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung nur anzunehmen, wenn die Verletzung zu einem Zustand führte, in dem sich die Möglichkeit des To-
Kantonsgericht Schwyz 23 des dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahr- scheinlichkeit wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass die Lebensgefahr not- wendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss (BGE 131 IV 1, E. 1.1, m.w.H.; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 122 StGB N 5). Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 139 IV 214, E. 3.4.2; 131 IV 1, E. 1.1). Die Lebensgefahr muss Folge der zugefügten Ver- letzung und nicht der Art und Weise der Tathandlung resp. der Verletzungs- methode sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.2; Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 122 StGB N 2). In der Praxis kann Lebens- gefahr vor allem im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata sowie äusse- ren und inneren Blutungen vorkommen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB N 5). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 122 StGB (Eventual-)Vorsatz, der sich auch auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (Geth, a.a.O., Art. 122 StGB N 10, m.w.H.).
a) aa) Die Vorinstanz ging in Bezug auf den objektiven Tatbestand, wie vorstehend in E. 2 dargelegt, davon aus, dass sich der Privatkläger nie in un- mittelbarer Lebensgefahr befunden habe, weshalb nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung auszugehen sei (angefochtenes Urteil, E. I.4.1). Während die Verteidigung diesen Ausführungen beipflichtet (KG-act. 17/1, N 17), stellt sich die anschlussberufungsführende Staatsanwaltschaft wie auch der Privatkläger auf den Standpunkt, es liege nicht bloss eine versuchte, son- dern eine vollendete schwere Körperverletzung vor (KG-act. 17/2, S. 2 f.; KG- act. 17/3, N 4–9). Die Staatsanwaltschaft trug vor, die Verletzungen des Pri- vatklägers seien alles andere als unkompliziert gewesen. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger nicht zur Beobachtung im Spital
Kantonsgericht Schwyz 24 Schwyz behalten, sondern an die neurochirurgische Abteilung des Luzerner Kantonspitals überwiesen worden sei, wo er sich einer Notoperation habe un- terziehen müssen. Indem die Vorinstanz einzig auf den Arztbericht des Luzer- ner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 abgestellt habe, wonach keine unmit- telbare Lebensgefahr für den Privatkläger bestanden habe, verkenne sie, dass der Lebensgefahr mit der unmittelbaren Einleitung von medizinischen Mass- nahmen habe begegnet werden können und dass Lebensgefahr bestanden und dem Privatkläger bleibende Schäden gedroht hätten, wenn er nicht sofort operiert worden wäre (KG-act. 17/2, S. 3 f.). bb) Der vom Beschuldigten ausgeführte Schwung mit dem Bierkrug gegen den Kopf des Privatklägers fand am Freitagabend, 30. November 2018, um ca. 20.45 Uhr statt (U-act. 4.1.001, S. 2; U-act. 8.1.001, S. 4 f.; U- act. 10.2.009, Zeilen 439–441 und 648–650; vgl. auch U-act. 8.1.007, S. 3 f.). Daraufhin wurde der Privatkläger vom Rettungsdienst ins Spital Schwyz ge- bracht, in dessen Röntgeninstitut um 21.44 Uhr eine Computertomografie (CT) des Schädels des Privatklägers gemacht wurde (U-act. 14.1.011; vgl. auch U- act. 8.1.007, S. 3). Sodann wurde der Privatkläger, wie vorstehend in E. 3c.ee dargelegt, auf die neurologische Abteilung des Kantonsspitals Luzern über- wiesen, wo er am 1. Dezember 2018 notfallmässig operiert wurde. Bis zum Zeitpunkt der Operation, deren exakten Beginn sich den Akten nicht entneh- men lässt, die aufgrund des im Operationsberichts angegebenen Datums aber nicht vor Mitternacht begonnen haben kann (U-act. 14.1.008), wies er weiter- hin einen GCS von 15 Punkten auf (U-act. 14.1.003, Ziff. 1; U-act. 14.1.008). Auch nach der Operation zeigten sich keine Komplikationen (U-act. 14.1.003, Ziff. 2). Angesichts dessen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Schlags und der Operation mindestens drei Stunden vergangen sein mussten und sich der Privatkläger, wie vorstehend in E. 3d.cc erstellt wurde, zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in Lebensgefahr befand, ist nicht anzunehmen, dass sich die Mög- lichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dring- lichen Wahrscheinlichkeit wurde. Für die Annahme der Lebensgefahr genügt
Kantonsgericht Schwyz 25 nicht, dass die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt (Geth, a.a.O., Art. 122 StGB N 2). Im Bericht des Luzerner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 wird zwar im Konjunktivangeführt, dass die Verletzungen durch mecha- nischen Druck auf die Hirnstruktur und durch Liquorzirkulationsstörung mit möglicher Entwicklung einer Hirndrucksymptomatik je nach deren Ausmass und ohne Operation zu bleibenden Schäden oder Lebensgefahr hätten führen können (U-act. 14.1.003, Ziff. 4 f.). Angesichts dessen, dass aber über drei Stunden mit der Operation zugewartet werden konnte, ohne dass sich der Privatkläger je in tatsächlicher Lebensgefahr befand, und er ausserdem bis zur Operation das Maximum der Glasgow Coma Scale (GCS) erreichte, seine Dura intakt war und er auch kein subdurales Hämatom erlitt (U-act. 14.1.008, S. 2), ist nicht von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ver- laufs auszugehen, wie sie das Bundesgericht für das Vorliegen der Lebensge- fahr als massgebend erklärt. Der objektive Tatbestand der schweren Körper- verletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB ist folglich mit Ausnahme der Voraus- setzung des Taterfolgs erfüllt, und es kommt insofern der Versuch der schwe- ren Körperverletzung infrage (Art. 22 Abs. 1 StGB). Im Übrigen liegt entgegen der Ansicht des Privatklägers auch keine dauernde oder irreversible Beein- trächtigung seiner Gesundheit vor, welche die Annahme einer Vollendung dieses Tatbestands rechtfertigen würde (vgl. KG-act. 17/3, N 10–14), zumal er lediglich rund eineinhalb Monate zu 100 % sowie rund zweieinhalb Monate teilweise arbeitsunfähig war und auch die übrigen vorgetragenen Einschrän- kungen wie die Kopfschmerzen, die sich wie vorstehend erstellt deutlich ge- bessert haben (E. 3c.ee), und die Lähmungserscheinungen am rechten Arm, die sich zu einer leichtgradigen Tricepsparese (M4+) minderten (vgl. insbe- sondere E. 8d), hierzu nicht ausreichen.
b) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz, der Be- schuldigte habe ausgesagt, er habe den Privatkläger an der Schulter treffen wollen, dieser habe sich aber bewegt. Mit einer solchen Bewegung hätte der Beschuldigte nach Ansicht der Vorinstanz rechnen müssen, zumal der Privat-
Kantonsgericht Schwyz 26 kläger schnell auf ihn zugelaufen sei. Es habe eine dynamische Situation vor- gelegen, bei der ein gezielter Schlag nicht möglich gewesen sei und der Be- schuldigte alles hätte treffen können. Dies müsse ihm bewusst gewesen sein. Seinen glaubhaften Aussagen zufolge habe er dem Beschuldigten (recte: dem Privatkläger) keine so schwere Verletzung zufügen, sondern damit bewirken wollen, dass dieser sich wieder beruhige und seine Bar verlasse. Der Be- schuldigte habe geschildert, er habe sich verteidigen wollen und der Privatklä- ger hätte ihn ziemlich sicher geschlagen, wenn nicht er ihn geschlagen hätte. In objektiver Hinsicht sei ein Schlag mit einem Bierkrug auf den Kopf durchaus dazu geeignet, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Auch dies müsse dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Indem er mit dem schwe- ren Bierkrug auf den Kopf bzw. in die Richtung des Kopfs des Privatklägers geschlagen und sich nicht für eine minder schlimme Körperregion entschieden habe, sei davon auszugehen, dass er in Kauf genommen habe, den Beschul- digten (recte: den Privatkläger) am Kopf zu treffen und ihn lebensgefährlich zu verletzen, womit Eventualvorsatz vorliege (angefochtenes Urteil, E. I.4.2). aa) Die Verteidigung macht dagegen geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Kopf getroffen habe und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, ihm müsse bewusst gewesen sein, dass ein Schlag auf den Kopf geeignet sei, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Die Vorinstanz leite vom Geständnis des Beschuldigten einen gewollten oder zumindest in Kauf genommenen Kopfeinschlag ab, welche Schlussfolgerung willkürlich sei und Art. 9 BV verletze (KG-act. 17/1, N 20 f.). Der Beschuldigte habe den Willen gehabt, den Privatkläger an den Schultern zu treffen. Er sei rund 1.75 m gross, während der Privatkläger mit seinen 1.95 m rund 20 cm grösser sei als er. Die Schulter sei für den Beschuldigten deshalb das naheliegendste Ziel gewesen und er habe aufgrund des Grös- senunterschieds nicht damit rechnen müssen, dass er den Privatkläger am Kopf hätte treffen können. Selbst bei Bewegungen des Privatklägers ergebe sich nichts anderes. Eventualvorsatz liege damit nicht vor (KG-act. 17/1,
Kantonsgericht Schwyz 27 N 22 f.). Es sei insbesondere zu beachten, dass der Tat eine verbale Ausein- andersetzung aufgrund der massiven Bedrohung durch den Privatkläger vor- ausgegangen sei. Der Schlag sei erfolgt, als der Privatkläger schnell auf den Beschuldigten zugelaufen sei und damit im Rahmen eines unübersichtlichen und dynamischen Geschehens. In diesem äusserst kurzen Zeitintervall der Auseinandersetzung bzw. während einer Kurzschlussreaktion sei die Bildung eines derart weitgehenden Vorsatzes nicht denkbar. Der Vorsatz könne sich nur auf die Einwirkung auf den Körper an sich beziehen und eine einfache Körperverletzung umfassen (KG-act. 17/1, N 22–30). bb) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvor- satz liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.3.3, m.H.a. BGE 143 V 285, E. 4.2.2). Bei Fehlen eines Geständnisses muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tat- bestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Zu berücksichtigende Umstände sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn ihm sich der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft zur Hinnahme des Erfolgs vernünftigerweise
Kantonsgericht Schwyz 28 nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.3.3). cc) Der Beschuldigte äusserte sich in sämtlichen Einvernahmen dahin ge- hend, dass es ihm leid tue und er den Privatkläger nicht habe verletzen wollen (U-act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Fragen 6, 16 und 48; U-act. 10.2.013, Zeilen 294–312). Er habe Angst gehabt und den Privatkläger draussen haben wollen. Er habe so geschlagen, dass er nie mit einer solchen Verletzung ge- rechnet habe. Er habe dem Privatkläger auf die Schulter bzw. das Schlüssel- bein schlagen wollen, um diesen draussen zu haben und um sich zu schützen (U-act. 10.2.001, Fragen 6, 11, 16, 33 und 46 f.; U-act. 10.2.013, Zeilen 50 f. und 65–75). Dass er den Privatkläger getroffen habe, erkläre er sich so, weil dieser in Bewegung gewesen sei (U-act. 10.2.001, Fragen 31). Diese Aussa- gen erscheinen durchaus glaubhaft und es ist mithin nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger durch den erwiesenen Schwung mit dem Bierkrug gegen dessen Kopf die vorstehend in E. 3c.ee angeführten Kopfver- letzungen mit direktem Vorsatz zufügte. Wenig plausibel scheint hingegen die Angabe des Beschuldigten, er wisse nicht und habe keine Vorstellung, was passiere, wenn man jemandem einen „Chübel“, d.h. einen 780 g schweren 5- Deziliter-Bierkrug, über den Kopf schlage, bzw. er denke nicht, dass man mit einem Bierglas solche Verletzungen verursachen könne (U-act. 10.2.013, Zei- len 182–191 und 155–159), zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung ent- spricht, dass ein Schwung von oben nach unten mit einem derart schweren, gläsernen und kantigen Gegenstand gegen den Kopf eines Menschen zu le- bensgefährlichen Verletzungen führen kann. Ein Schwung mit einem solchen Gegenstand in einer Abwärtsbewegung und im Sinne eines Hebels verstärkt bekanntermassen dessen Einwirkungspotenzial und ist im Vergleich zu einem Stoss oder einem Schlag gegen einen sich bewegenden Menschen offenkun- dig nur schlecht kontrollier- und dosierbar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Bierkrug anklagegemäss am Griff und nicht am 5- Deziliter-Gefäss selbst hielt, was die Zielführung und die Dosierung der Wucht
Kantonsgericht Schwyz 29 zusätzlich erschwerte. Der Eintritt einer lebensgefährlichen Kopfverletzung drängte sich unter diesen Umständen auf. Ferner erachtet auch das Bundes- gericht nicht nur den Kopf im engeren Sinne, sondern die Kopfregion als einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers und unterstreicht, dass Kopfverletzungen, insbesondere der Hirnregion, gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom
24. Juni 2021, E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2). Somit ist der Anklage entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste oder für möglich halten musste, dass der Schlag mit einem 5-Deziliter- Bierkrug gegen den oberen Schulterbereich bzw. den Kopf des Privatklägers geeignet war, diesen am Kopf zu treffen und eine schwerwiegende und le- bensgefährliche Verletzung dessen Schädels zu verursachen. Wie einleitend dargelegt, sagte der Beschuldigte zwar glaubhaft aus, dass er die Schulter bzw. das Schlüsselbein des Privatklägers habe treffen wollen. Der Beschuldig- te gab aber auch wiederholt zu Protokoll, er habe dies machen wollen, um den Privatkläger draussen zu haben und um sich zu schützen (U-act. 10.2.001, Fragen 6, 11, 16, 33 und 46 f.; U-act. 10.2.013, Zeilen 50 f.). Selbstschutz als Beweggrund des Beschuldigten für den Schwung mit dem Bierkrug gegen den Privatkläger sowie das Bedürfnis, Letzteren „draussen zu haben“, sprechen für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung. Zudem antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie er die Möglichkeit gesehen habe, dass er et- was anderes als die Schulter hätte treffen können, er habe in dieser Sekunde keine Zeit gehabt, sich Überlegungen zu machen, wo er den Privatkläger tref- fe. Er habe sich einfach schützen wollen (U-act. 10.2.013, Zeilen 345–348). Es sei nicht berechenbar gewesen. Er meine dies in Bezug auf die Verletzung (U-act. 10.2.001, Frage 6). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte selbst von der Unberechenbarkeit seines Verhaltens bzw. dessen Folgen ausging, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht anzunehmen, er ha- be aufgrund des Grössenunterschieds zum Privatkläger und der kurzen Reak- tionszeit nicht damit rechnen müssen, diesen am Kopf treffen zu können. Vielmehr musste sich dem Beschuldigten das Risiko einer Kopfverletzung des
Kantonsgericht Schwyz 30 Privatklägers durch einen schlecht kontrollier- und dosierbaren Schwung mit einem Bierkrug in der Hand insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger sich in Bewegung befand (vgl. vorstehend E. 3c.aa und 3c.cc f.), als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB gewertet werden kann. Der Beschuldigte handelte demnach eventualvorsätz- lich und der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit erfüllt.
5. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist er gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Not- wehr). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021, E. 2.2, m.w.H.). Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018, E. 2.3). Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rech- nen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Dem- gegenüber fallen Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzu- kommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021, E. 2.2, m.w.H.). Eine zunehmend aggressive und aufgeheizte Grundstimmung reicht nicht aus (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 15 StGB N 6).
Kantonsgericht Schwyz 31 Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhalt- sirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger An- griff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorstellte (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglich- keit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehr- lage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umständen durch den vermeintlich Angegriffenen zu ver- langen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 2.3, m.w.H.; vgl. BGE 147 IV 193, E. 1.4.5). Sind die Grenzen der zulässigen Not- wehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Be- urteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhand- lung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB über- haupt anwendbar sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom
7. April 2022, E. 2.3, m.w.H.).
a) Die Vorinstanz erwog, eine Notwehrsituation sei auszuschliessen, weil kein unmittelbarer Angriff auf den Beschuldigten vorgelegen habe. Der Privat- kläger sei nach Aussage des Beschuldigten auf ihn zugekommen und habe sehr bedrohlich gewirkt. Er sei in Kampfstellung gewesen, habe die Faust ge- macht, die Hände seien aber unten gewesen. Der Beschuldigte habe angege- ben, damit gerechnet zu haben, dass der Privatkläger ihn schlage. Der Privat- kläger möge auf den Beschuldigten aufgrund seiner Körpergrösse und seines Verhaltens zwar bedrohlich gewirkt haben, indem er aber keine Anstalten ge- troffen habe, den Beschuldigten zu schlagen, zumal seine Hände unten ge- wesen seien, habe kein unmittelbarer oder unmittelbar bevorstehender Angriff
Kantonsgericht Schwyz 32 vorgelegen. Ausserdem habe der Privatkläger gemäss übereinstimmenden Aussagen diverser Beteiligter und des Beschuldigten selbst diesen dazu her- ausgefordert, für ein „Eins-gegen-eins“ nach draussen zu gehen, wodurch dieser nicht mit einem Angriff in der Bar selbst habe rechnen müssen (ange- fochtenes Urteil, E. I.4.3).
b) aa) Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz verletze bei der Beurtei- lung, ob eine Notwehrsituation vorliege, Bundesrecht. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung werde nicht vorausgesetzt, dass der Angegriffene zuwarte, bis es für eine Abwehr zu spät sei. Doch verlange die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden seien, die eine Verteidigung nahelägen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mehr- mals mit Nachdruck aufgefordert, die Bar zu verlassen. Der Privatkläger habe diese Aufforderung aber ignoriert, den Beschuldigten beschimpft und ihn be- droht. Zuletzt habe er die Fäuste geballt und den Beschuldigten zu einem „Eins-gegen-eins“ aufgefordert. Als der Privatkläger bemerkt habe, dass ihm der Beschuldigte nicht folge, habe er sich umgedreht und sei direkt auf den Beschuldigten zugelaufen. Was es denn noch brauche, um einen unmittelbar drohenden Angriff anzunehmen, fragt die Verteidigung (KG-act. 17/1, N 31– 34). Dass der Privatkläger die Hände unten gehalten und folglich keine Anstal- ten getroffen haben solle, den Beschuldigten zu schlagen, sei unvollständig wiedergegeben. Die Stellung der Hände sei nebensächlich und könne sich innert Sekundenbruchteilen ändern. Aussagekräftig sei vielmehr die Haltung der Hände des Privatklägers, die zu Fäusten geballt gewesen seien und für den Beschuldigten unberechenbar geschienen hätten. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger den Beschuldigten aufgefordert habe, für ein „Eins- gegen-eins“ nach draussen zu gehen, könne man entgegen der Vorinstanz nicht annehmen, dass nicht mit einem Angriff in der Bar zu rechnen gewesen sei. Nachdem der Beschuldigte auf die Kampfaufforderung des Privatklägers nicht eingegangen sei, sei Letzterer schnell und direkt auf ihn losgelaufen, weshalb er mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff habe rechnen müs-
Kantonsgericht Schwyz 33 sen. Damit liege eine objektive Notwehrlage vor und es sei deshalb von einer Strafe abzusehen (KG-act. 17/1, N 35–39). bb) Mit diesen Vorbringen geht die Verteidigung von einem von den erstell- ten Tatsachen abweichenden Sachverhalt aus. Insbesondere lässt sie ausser Acht, dass es nicht unmittelbar nach der Aufforderung zum „Eins-gegen-eins“ und dem Zurücklaufen des Privatklägers, der seine Hände unten, am Körper anliegend zu Fäusten geballt hatte, zum Schwung mit dem Bierkrug kam, sondern dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger erst noch gemein- sam zum vorderen, sich näher beim Haupteingang befindenden Bartresen begaben, wo der Beschuldigte mit links einen Bierkrug behändigte und diesen in die rechte Hand wechselte. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Privatkläger nach dem Zurücklaufen weiterhin Fäuste gemacht hätte (vgl. E. 3c.cc f.). In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass der Privatkläger und der Beschuldigte gemeinsam nach vorne liefen, wo sie sich frei bewegen konnten und der Beschuldigte nicht in eine Ecke gedrängt war (vgl. E. 3c.cc f.), be- standen keine Anzeichen einer Gefahr, die eine Verteidigung vonseiten des Beschuldigten nahelegten. Der Privatkläger nahm in diesem Zeitpunkt keine drohende Haltung ein und machte auch keine Bewegung, die in diesem Sinne hätte gedeutet werden können. Selbst die zuvor zu Fäusten geballten Hände sind nicht als drohende Haltung zu werten, zumal die Hände unten, am Körper anliegend waren und der Privatkläger die Fäuste wie erwähnt wieder auflöste. Die Vorinstanz erwog insofern zutreffend, dass der Privatkläger keine Anstal- ten getroffen habe, den Beschuldigten zu schlagen, und dass Letzterer nicht mit einem Angriff in der Bar selbst habe rechnen müssen (angefochtenes Ur- teil, E. I.4.3). Eine Notwehrsituation lag mangels eines Angriffs resp. eines unmittelbar drohenden Angriffs auf den Beschuldigten mithin nicht vor. Die Verteidigungschancen des Beschuldigten wären durch weiteres Zuwarten nicht gefährdet gewesen und der Schwung mit dem Bierkrug gegen den Kopf des Privatklägers ist als Handlung zu interpretieren, die der Vorbeugung eines zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriffs diente im Sinne des Grundsat-
Kantonsgericht Schwyz 34 zes, dass Angriff die beste Verteidigung ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unter den Begriff der Notwehr fällt (vgl. E. 5).
c) aa) Die Verteidigung macht weiter geltend, sofern das Gericht eine ob- jektive Notwehrlage nicht als gegeben erachte, liege ein Fall von rechtferti- gender Putativnotwehr vor, weil der Beschuldigte habe annehmen dürfen, dass ein Angriff unmittelbar bevorgestanden habe (KG-act. 17/1, N 40–46). Die Vorinstanz habe sich mit diesem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand nicht auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten verletzt (KG-act. 17/1, N 41). Es liege ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum vor und die Tat sei zugunsten des Be- schuldigten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt habe. Der Beschuldigte sei demzufolge in Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB freizusprechen (KG-act. 17/1, N 46). bb) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Be- gründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021, E. 1.1.1; vgl. BGE 142 III 433, E. 4.3.2; vgl. BGE 139 IV 179, E. 2.2). Indem sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit dem erstinstanzlichen Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei irrtümlich von einem Angriff ausgegangen und insofern einem Sachverhaltsirrtum unterlegen (Vi-act. 13, Plädoyer Verteidigung, N 89), nicht auseinandersetzte, verletzte sie ihre Be-
Kantonsgericht Schwyz 35 gründungspflicht und mithin den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachver- halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor- aussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2). Das Kantonsgericht überprüft das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition und damit frei (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung äussert sich im vorliegen- den Berufungsverfahren zur Frage des Vorliegens eines Sachverhaltsirrtums im Sinne der Putativnotwehr wie vorstehend wiedergegeben ausführlich (vgl. E. 5c.aa). Die Rückweisung der Streitsache an die Strafverfolgungs- behörde zur diesbezüglichen Begründung käme insofern einem formalisti- schen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschuldigten an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, zumal er die Rückweisung an die Vorinstanz auch nicht beantragt. Die Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs ist somit als geheilt zu betrachten. cc) Wie in E. 5b.bb dargelegt, befand sich der Beschuldigte objektiv nicht in einer Notwehrlage. Der Beschuldigte sagte zwar glaubhaft aus, er habe Re- spekt bzw. Angst vor dem Privatkläger gehabt, aufgrund des Umstands, dass
Kantonsgericht Schwyz 36 er nach dem angsteinflössenden Zurücklaufen des Privatklägers aber ge- meinsam mit diesem nach vorne lief, wo er sich frei bewegen konnte und nicht in eine Ecke gedrängt war, ist nicht vom Vorliegen einer Putativnotwehrsituati- on auszugehen. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer solchen Situation. Darüber hinaus sind keine Umstände erstellt, die beim Beschuldigten den Glauben hätten erwe- cken können, er befinde sich in einer Notwehrlage. Somit liegt kein Fall einer rechtfertigenden Putativnotwehr vor und ein entschuldbarer Putativ- Notwehrexzess, wie ihn die Verteidigung geltend macht (vgl. KG-act. 17/1, N 48–58), ist damit ebenfalls ausgeschlossen. dd) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten eventualvorsätz- lichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Eine schwere Körperverletzung wird nach Art. 122 StGB mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Innerhalb dieses Straf- rahmens erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Gemäss dieser Bestimmung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. A. 2019, N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Be- schuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere;
Kantonsgericht Schwyz 37 vgl. Mathys, a.a.O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und ge- eignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, her- abgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311). Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil, E. II.2). Die Verteidigung setzte sich anlässlich der Be- rufungsverhandlung nicht mit der Strafzumessung auseinander (KG-act. 17/1, N 61). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe von 21 Monaten, allerdings vor dem Hintergrund ihres Antrags, der Beschuldigte sei der vollendeten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (vgl. KG-act. 17/2, S. 5), dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann.
a) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen nur schlecht kontrollier- und dosierbaren Schlag mit einem 780 Gramm schweren Bierkrug in Abwärtsbewegung gegen den Kopf des Privatklägers ausführte, welcher Handlung ein erhebliches Risiko für schwere Verletzungen des Privatklägers inhärent war. So erlitt der Privatkläger dadurch denn auch wie vorstehend in E. 3c.dd festgestellt eine Kalottenimpressions- fraktur fronto-parietal links mit kleinem Epiduralhämatom sowie eine Riss- Quetsch-Wunde und eine unvollständige Lähmung (M4) des rechten Arms und der rechten Schulter, die sich bis am 10. Januar 2019 zu einer leichtgra- digen Tricepsparese (M4+) minderte. Das Ausbleiben der Lebensgefahr und der damit einhergehende Versuch einer schweren Körperverletzung ist an sich zwar leicht strafmindernd zu berücksichtigen, war indes nicht einer kontrollier- ten Vorsichtsmassnahme des Beschuldigten, sondern vielmehr dem Zufall und der medizinischen Versorgung zuzuschreiben, was sich im Ergebnis ver- schuldenserhöhend auswirkt. Dennoch sind schwerere Tatvarianten denkbar, zumal der Privatkläger der berechtigten Aufforderung des Beschuldigten und
Kantonsgericht Schwyz 38 Geschäftsführers, die Bar zu verlassen, nicht nachkam und es in der Folge zu einem einmaligen Schlag bzw. Schwung kam. Die objektive Tatschwere ist damit im unteren bis mittleren Bereich einzustufen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich han- delte. Der Beschuldigte nahm es zwar in Kauf, den Privatkläger schwer zu verletzen, es war aber nicht sein Ziel, diesen überhaupt zu verletzen, sondern sich selbst zu schützen und den Privatkläger zum Gehen zu bewegen (vgl. vorstehend E. 4b.cc). Darüber hinaus ist verschuldensmindernd zu wer- ten, dass der Beschuldigte den Privatkläger erfolglos zum Verlassen seiner Bar aufgefordert hatte, woraufhin ihn dieser beleidigte und provozierte, und dass die Eskalation der Auseinandersetzung insofern nicht alleine vom Be- schuldigten ausging. Somit ist die subjektive Tatschwere als eher gering zu bewerten. Gesamthaft liegt damit ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten vor – und kein leichtes Verschulden, wie dies die Vorinstanz annahm (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2). Aus den genannten Gründen und mit Blick auf die angedrohte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren als einzige Strafart erscheint eine solche von 17 Monaten schuldan- gemessen. Wie der Versuch ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte reuig zeigte, indem er unmittelbar nach der Tat seinem Bruder bei der Ersten Hilfe assistierte und Tücher für die Wundversorgung des Privatklägers brachte (vgl. U-act. 10.2.011, Fragen 51 und 98; U- act. 10.2.010, Frage 45; U-act. 10.2.001, Fragen 8–10; U-act. 10.2.013, Zei- len 251–255; U-act. 10.2.006, Fragen 62 und 67; U-act. 10.2.007, Frage 64). Ferner wirkt sich leicht strafmindernd aus, dass der Beschuldigte teilweise geständig war und damit die Strafverfolgung nicht unwesentlich erleichterte, zumal die Auskunftspersonen und Zeugen den vom Beschuldigten eingestan- denen Schwung mit dem Bierkrug in der Hand nicht gesehen haben wollen (vgl. E. 3c.dd). Die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2015 (U-act. 1.1.002) ist im Übrigen nicht straferhöhend zu bewerten. Somit ist entgegen der Vorinstanz nicht anzunehmen, dass sich die Täter- komponenten wertungsneutral verhalten würden. Vielmehr drängt sich eine
Kantonsgericht Schwyz 39 Reduktion der Strafe um drei Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe auf, an welche Strafe die ausgestandene Untersuchungshaft von 20 Tagen anzu- rechnen ist (Art. 51 StGB; U-act. 4.1.001; U-act. 4.1.016).
b) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete die Voraus- setzungen für einen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mangels einschlägi- ger Vorstrafen als erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II.3). Die Verteidigung be- anstandet diese Ausführungen nicht resp. setzt sich damit nicht auseinander (vgl. KG-act. 17/1, N 61). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorstrafe wegen SVG-Delikten sei nicht einschlägig und es habe in der Zwischenzeit keine Vorfälle mehr gegeben, weshalb von einer guten Prognose auszugehen und die Strafe bedingt auszusprechen sei (KG-act. 17/2, S. 6). Diesen Vor- bringen ist mit Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung bei- zupflichten und es ist somit der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu gewähren (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG; angefochte- nes Urteil, E. II.3). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die erfolgte Delinquenz des Beschuldigten kein Grund für eine Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre (KG-act. 17/2, S. 6), zumal zwischen der Vorstrafe und dem vorlie- gend zu beurteilenden Gewaltdelikt angesichts der Tatbestände keinerlei Zu- sammenhang besteht und der Beschuldigte glaubhaft aussagte, er habe et- was aus der Tat gelernt (U-act. 10.2.013, Zeilen 279–285) und bei einem ähn- lichen Vorfall die Polizei gerufen (U-act. 10.2.013, 294–303). Die gesetzliche Mindestprobezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) erscheint vorliegend demzufolge noch als adäquat.
c) Der Beschuldigte ist demnach in teilweiser Gutheissung der Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
Kantonsgericht Schwyz 40 unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft, zu bestrafen und die Strafe ist bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
7. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist auch anzuordnen, wenn die Tat im Ver- suchsstadium stecken blieb (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 122 StGB N 5). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, muss das Gericht nach dem in Art. 5 Abs. 2 BV veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip auf die Landesverweisung verzichten (BGE 144 IV 332, E. 3.3 = Pra 108 [2019] Nr. 70). Das Gesetz definiert jedoch nicht, was unter einem „schweren persönlichen Härtefall“ (erste kumulative Bedingung) zu verstehen ist, und bezeichnet auch die bei der Interessenab- wägung zu berücksichtigenden Kriterien (zweite kumulative Bedingung) nicht (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1 und Regeste = Pra 108 [2019] Nr. 70). Gemäss der Rechtsprechung des Bundegerichts rechtfertigt sich bei der Härtefallprüfung grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 31 VZAE (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2 = Pra 108 [2019] Nr. 70). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftli- chen) Integration, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ausserdem ist der Rückfallgefahr und wiederholter
Kantonsgericht Schwyz 41 Delinquenz Rechnung zu tragen. Es ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, son- dern eine Einzelfallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzu- nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.2.2, m.w.H.; Art. 31 VZAE). Integrationskriterien sind gemäss Art. 58a AIG die Be- achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird insofern Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, beispielsweise aufgrund eines Schul- besuchs in der Schweiz, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105, Regeste und E. 3.4.4). Bei Inter- essenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheits- dauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4) und es ist massgebend auf die ver- schuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin mani- festierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021, E. 1.2.2).
a) Mit der Schuldigsprechung einer Katalogtat des Beschuldigten, der tür- kischer Staatsangehöriger ist (U-act. 1.1.001 f.; vgl. vorstehend E. 5c.dd), sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Die Vorinstanz ging vom Vorliegen eines sogenannten Härtefalls im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB aus und erwog diesbezüglich, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und aufgewach- sen. Er sei in der Schweiz gut integriert, betreibe eine Bar und sei stets ar- beitstätig gewesen. Er sei aramäischer Abstammung und habe keine Verbin- dungen zur Türkei und sei noch nie dort gewesen. Der Beschuldigte sei zwar
Kantonsgericht Schwyz 42 vorbestraft, es handle sich aber um minder schwere SVG-Delikte, die bereits über fünf Jahre zurücklägen. Eine Eingliederung in der Türkei dürfte für den Beschuldigten, dessen gesamte Familie in der Schweiz lebe, aufgrund seiner Abstammung und der fehlenden Sprachkenntnisse äusserst schwierig sein. Dass der Beschuldigte nicht eingebürgert sei, könne ihm entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft nicht vorgehalten werden. Der Beschuldigte stelle für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr dar, zumal die Tat als Aus- nahme- bzw. Einzelfall zu betrachten sei. Damit überwöge eindeutig das priva- te Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, inwiefern von ei- nem Härtefall auszugehen und auf eine Landesverweisung zu verzichten sei (angefochtenes Urteil, E. III.1).
b) Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, dass der Vollzug einer Landesverweisung immer eine gewisse Entwurzelung sowie die Notwendig- keit eines Neuanfangs mit sich bringe. Dem Beschuldigten sei es als Selbst- ständigem möglich, beruflich schnell Fuss zu fassen. Nur weil der Tatbestand der schweren Körperverletzung Individualinteressen schütze könne nicht ge- schlossen werden, dass keine Gefahr für die Öffentlichkeit bestehe. Der Be- schuldigte habe schliesslich einem – wenn auch ungebetenen – Gast seines Lokals einen Bierkrug über den Kopf geschlagen. Somit seien keine Faktoren erkennbar, die einen Härtefall begründen könnten. In Anbetracht des schwer- wiegenden Delikts sei die Anwendung der Härtefallklausel nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte sei für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen und die Verweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen (KG- act. 17/2, S. 7).
c) Der Beschuldigte führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, er lebe seit dem Jahr 1996 in lbach in der Gemeinde Schwyz. Er habe die Primarschule in Q.________ und die Realschule in R.________ und Q.________ besucht sowie eine Lehre als Modeverkäufer absolviert. Seine Eltern seien im Jahr 1982 in die Schweiz gekommen. Er sei der jüngste Sohn von fünf Kin-
Kantonsgericht Schwyz 43 dern. Er sei ortskundig, kenne sehr viele Leute hier, sei hier geboren, zur Schule gegangen und wirte seit zwölf Jahren in R.________ (Vi-act. 13, Fra- ge 2). Er sei elf Jahre lang selbstständig gewesen und seit einer Fusion im letzten Jahr sei er angestellter Geschäftsführer (Vi-act. 13, Frage 3; KG- act. 17, Fragen 6–12). Zur Fusion sei es gekommen, weil er nach einem Um- bau, der nicht gut gelaufen sei, Schulden gemacht habe (Vi-act. 13, Frage 9), die aktuell ungefähr Fr. 60’000.00 bis Fr. 80’000.00 betragen würden (KG- act. 17, Fragen 16–18). Er erhalte einen Lohn von monatlich rund Fr. 3’400.00 brutto (KG-act. 17, Fragen 14 f.). Seine ganze Familie sei sehr gerne hier. Sie würden alle in der Nähe leben. Er sei zwölf Jahre lang im Fussballverein ge- wesen, was aus beruflichen Gründen aber leider nicht mehr gehe (Vi-act. 13, Frage 2). Er spreche Deutsch, Englisch und etwas Serbisch, aber kein Tür- kisch (Vi-act. 13, Fragen 13 f.). Für ihn sei die Schweiz sein Heimatland, er habe seine Familie, Freunde, sein ganzes soziales Netzwerk hier (KG-act. 17, Frage 23). Für die Integration des in der Schweiz geborenen Beschuldigten gemäss den vorstehend in E. 7 erwähnten Kriterien sprechen nebst seinen einwandfreien Deutschkenntnissen auch seine abgeschlossene Berufsausbildung, die lang- jährige Selbstständigkeit trotz des Bestehens von Schulden sowie seine an- schliessende Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer. Dagegen spricht zwar die Vorstrafe wegen SVG-Delikten (U-act. 1.1.002) sowie die vorliegende Ver- urteilung, die erstgenannten Kriterien überwiegen aber und die Vorinstanz ging insofern zu Recht von einer guten Integration des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat seine Schul- zeit hier verbracht und verfügt in der Schweiz über ein soziales Netzwerk, wo- hingegen er in der Türkei gemäss seinen glaubhaften Aussagen keine Famili- enangehörigen habe (Vi-act. 13, Frage 20; KG-act. 17, Frage 28). Seine El- tern seien in die Schweiz gekommen, weil sie in ihrer Heimat verfolgt worden seien. Sie hätten ihren christlichen Glauben nicht ausleben und ihre Sprache nicht sprechen können. Zur Türkei habe er absolut keinen Bezug. Seine Eltern
Kantonsgericht Schwyz 44 hätten ihm ihre Muttersprache Aramäisch weitergegeben. Er sei noch nie in der Türkei gewesen und wolle dort auch nicht hin. Er müsste dort auch Militär- dienst leisten und würde unterdrückt werden (Vi-act. 13, Fragen 18 f; KG- act. 17, Fragen 23 f.). Der in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte ist angesichts seines sozialen und familiären Umfelds sowie seiner schulischen und beruflichen Laufbahn in der Schweiz stark verwurzelt. Demgegenüber fehlt es ihm in der Türkei an familiären Bindungen und es wäre ihm als Aramäer ohne Türkischkenntnisse entgegen der Staatsanwaltschaft nur sehr schwer möglich, in der Türkei beruflich Fuss zu fassen. In Anbetracht dieser Umstände ist somit von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB auszugehen. Zwar ist eine versuchte schwere Körperver- letzung ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), dennoch ist aufgrund der Um- stände des vorliegenden Falls im Sinne der vorstehend in E. 6a angeführten Gründe und der guten Legalprognose (E. 6b) nicht von einer erhöhten Gefähr- lichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung überwiegt und dass von einer solchen abzusehen ist. Die Anschlussbe- rufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
8. a) Zu den Zivilforderungen erwog die Vorinstanz, der Privatkläger mache geltend, im Januar 2019 sei eine Lohnzahlung lediglich im Umfang von 80 % erfolgt, weshalb er eine Erwerbseinbusse von Fr. 983.90 brutto bzw. Fr. 899.20 netto gehabt und somit eine entsprechende Zivilforderung zugute habe. Weil der Privatkläger bis am 18. Januar 2019 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei jedoch nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag berechne. Diese Zivilforderung sei deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (angefochtenes Urteil, E. IV.2). Des Weiteren mache der Privatkläger eine Genugtuungsforderung von Fr. 40’000.00 zzgl. Zins seit dem 30. November 2018 geltend. Er habe eine Kalottenimpressionsfraktur, eine kleine Einblutung zwischen dem Schä-
Kantonsgericht Schwyz 45 delknochen und der Hirnhaut sowie eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf erlit- ten und habe aufgrund der Verletzungen notfallmässig operiert werden müs- sen. Er habe sich während fünf Tagen im Spital aufhalten müssen und sei anschliessend bis am 18. Januar 2019 zu 100 %, bis am 3. März 2019 zu 50 % und danach bis am 31. März 2019 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Bis mindestens am 1. Februar 2019 habe er unter leichtgradigen kognitiven Min- derleistungen des Gedächtnisses sowie bis mindestens am 17. Februar 2019 an einem gestörten Gefühl im Arm gelitten. Er sei wegen der ihm zugefügten Verletzung zwar über einen längeren Zeitraum leicht beeinträchtigt gewesen, genugtuungsmindernd sei aber zu berücksichtigen, dass nur leichtes Ver- schulden vorliege und ihm ein gewisses Eigenverschulden vorzuwerfen sei, da er sich aggressiv verhalten und die Bar auf Aufforderung des Beschuldig- ten hin nicht verlassen habe. Die beantragte Genugtuungssumme von Fr. 40’000.00 erscheine unter Berücksichtigung dieser Gründe stark übersetzt. Im Vergleich zu anderen Fällen sei eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 30. November 2018 angemessen (ange- fochtenes Urteil, E. IV.3).
b) Die Verteidigung macht geltend, aufgrund des beantragten Freispruchs seien die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (KG-act. 17/1, N 72). Wie vorstehend dargelegt ist der Beschul- digte aber der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (E. 5b.dd). In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass sich die Ver- teidigung mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt und der Privatkläger den Verweis seiner Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 899.20 zuzüglich Zins gemäss Dispositiv-Ziffer 5a des angefochtenen Ur- teils nicht beanstandet, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es bleibt somit beim Verweis der erwähnten Schadenersatzforderung des Privat- klägers auf den Zivilweg.
Kantonsgericht Schwyz 46 Der Privatkläger verlangt seinerseits eine Erhöhung der ihm vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins auf Fr. 10’000.00 nebst 5 % Zins seit dem 30. November 2018 (KG-act. 17/3, N 20). Diese For- derung begründet er damit, dass Lähmungserscheinungen an den oberen Extremitäten nach dem Unfallversicherungsrecht eine Entschädigung von Fr. 14’820.00 bis Fr. 74’100.00 zur Folge hätten. Bei versuchten schweren Körperverletzungen sollten sich die Regelgenugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis Fr. 40’000.00 bewegen (KG-act. 17/3, N 18 f). Die Art und Schwere seiner Verletzungen wiege objektiv betrachtet schwer. Genugtu- ungserhöhend seien nebst der lebensgefährlichen Verletzung die erhebliche kriminelle Energie und das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch wenn der Tat eine verbale Auseinandersetzung vor- ausgegangen sei, könne von einem leichten Verschulden nicht die Rede sein. Der Beschuldigte habe den Bierkrug gegen ihn, der ahnungslos und unvorbe- reitet gewesen sei, hinterrücks eingesetzt, wodurch er entgegen der Vor- instanz nicht nur über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt gewesen sei, sondern einen Dauerschaden erlitten habe (KG-act. 17/3, N 20).
c) Bei Körperverletzungen kann das Gericht unter Würdigung der besonde- ren Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen (Art. 47 OR), sofern die Körperverletzung zu immaterieller Unbill beim Verletzten führte. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung stellt keine immaterielle Unbill dar. Eine Genugtuung ist i.d.R. geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhal- tenden Schmerzen verbunden ist (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 47 OR N 13, m.w.H.). Im Übrigen wird für die rechtlichen Ausführungen zu Art. 122 ff. StPO betref-
Kantonsgericht Schwyz 47 fend die Geltendmachung von Zivilforderungen auf die diesbezüglichen erstin- stanzlichen Erwägungen verwiesen (angefochtenes Urteil, E. IV.1).
d) Die vom Privatkläger angerufenen Unfallversicherungsbestimmungen sind für die Bemessung der Genugtuungsforderung nicht von Relevanz. Viel- mehr sind seine erlittenen Verletzungen (vgl. E. 3c.dd), der Krankenhausauf- enthalt von knapp fünf Tagen, die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit von rund vier Monaten sowie die beiden Operationen (vgl. E. 3c.ee) zu berücksichtigen. Soweit der Privatkläger fortdauernde Lähmungserscheinungen geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die anfänglich unvollständige Lähmung (M4) des rechten Arms und der rechten Schulter (U-act. 14.1.003, Ziff. 2) bis zur Kontrolle vom 10. Januar 2019 zu einer leichtgradigen Tricepsparese (M4+) minderte (U-act. 14.1.003, Ziff. 6), was bedeutet, dass aktive Bewegun- gen auch gegen kräftigen Widerstand möglich sind, allerdings nicht mit der gleichen Kraft wie auf der Gegenseite (htt- ps://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrad; abgerufen am 25. Juli 2022). Im Üb- rigen befand sich der Privatkläger entgegen seiner Vorbringen nicht in Le- bensgefahr und es ist angesichts der von ihm ausgesprochenen Provokatio- nen gegen den Beschuldigten auch nicht anzunehmen, er sei ahnungslos und unvorbereitet gewesen. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen ist (vgl. E. 6a), erscheint die vorinstanzlich fest- gesetzte Genugtuungssumme von Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit dem
30. November 2018 nicht zuletzt deshalb, weil der Privatkläger die Bar trotz mehrfacher berechtigter Aufforderung des Beschuldigten nicht verliess und diesen provozierte, angemessen und eine Erhöhung kommt mithin nicht infra- ge. Die Anschlussberufung des Privatklägers ist in diesem Punkt folglich ab- zuweisen.
9. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten sowie die An- schlussberufung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen und die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Das ange-
Kantonsgericht Schwyz 48 fochtene Urteil ist abgesehen von der Erhöhung der Strafe von zwölf auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu bestätigen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehre- re Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen oder An- schlussberufung erheben, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Domeisen, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 11 f.). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt vom Ausmass ab, in welchem ihre im Berufungs- verfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeits- aufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019, E. 2.2, m.w.H.) Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens ist demnach zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen betreffend den Schuldspruch, den Strafpunkt, die Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rung, die erstinstanzliche Kostenauferlegung sowie die Entschädigung zu- gunsten des Privatklägers unterliegt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt in Be- zug auf den beantragten Schuldspruch der vollendeten schweren Körperver- letzung, die beantragte Erhöhung der Probezeit sowie die Landesverweisung, während sie betreffend das Strafmass zum Teil obsiegt. Der Privatkläger dringt weder mit seinem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten der vollendeten schweren Körperverletzung noch mit seinem Antrag betreffend Erhöhung der Genugtuung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt
Kantonsgericht Schwyz 49 es sich, dem Beschuldigten 1/2, der Staatskasse 2/6 und dem Privatkläger 1/6 der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 aufzuerlegen.
c) Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom
2. Dezember 2018 als dessen amtliche Verteidigerin eingesetzt (U- act. 2.1.001). Für ihren Aufwand im Berufungsverfahren ist sie nach dem Ge- bührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen fest- gesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). An der Berufungsverhandlung reichte die amtliche Verteidigerin des Beschul- digten eine Honorarnote über total Fr. 4’921.45 (inkl. MWST und Auslagen von Fr. 60.00) für einen Zeitaufwand von in Rechnung gestellten Stunden von 25.6 à maximal Fr. 180.00 ins Recht (KG-act. 17/4). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – abgesehen von dem für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachten Honorar von Fr. 720.00 (= 4 Stunden à Fr. 180.00), das entsprechend der Verhandlungsdauer von 1.75 Stunden um Fr. 405.00 auf Fr. 315.00 zu kürzen ist – angemessen. So- mit ist die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren total mit Fr. 4’516.45 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt
Kantonsgericht Schwyz 50 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO be- schränkt auf Fr. 2’258.25 (50 % von Fr. 4’516.45).
d) Weil sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger mit der Berufung bzw. Anschlussberufung vollumfänglich unterliegen, haben sie keinen An- spruch auf eine Entschädigung (Art. 432 und Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 51 festgestellt: Das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 18. Februar 2021 erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
6. Beschlagnahmen:
a) Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
6. Dezember 2018 beschlagnahmte Bierkrug (Asservaten- nummer zz) lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, wird A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
b) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
6. Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände: Asser- vate Nr. xx und ww, lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, werden der Kan- tonspolizei Schwyz zur Vernichtung/gutscheinenden Ver- wendung überlassen. […]
9. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird Vormerk genommen, dass RA H.________ als An- wältin der ersten Stunde bereits mit Fr. 1’493.20 entschädigt worden ist.
b) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6’732.10 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 14’917.20 abzüglich Akontozahlung von Fr. 8’185.10) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Anwältin der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von A.________ einstweilen auf die Strafgerichts- kasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. […]
Kantonsgericht Schwyz 52 und erkannt:
1. Der Beschuldigte wird der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers, begangen am 30. November 2018, schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
4. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
5. Zivilforderungen:
a) Die Schadensersatzforderung des Privatklägers im Betrag von Fr. 899.20 zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2018 wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2018 wird im Umfang von Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit 30. November 2018 gutgeheissen und der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privat- kläger diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtu- ungsforderung abgewiesen.
Kantonsgericht Schwyz 53
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Unter- suchungs- und Anklagekosten von Fr. 15'945.95, den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 4'049.20, den Kosten des Anwalts der ers- ten Stunde von Fr. 1'493.20 sowie den Kosten der amtlichen Verteidi- gung von Fr. 14'917.20, total Fr. 36'405.55, werden dem Beschuldigten auferlegt. Mit Verweis auf die in Rechtskraft erwachsene Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils wird Vormerk genommen, dass die Kosten der Anwältin der ersten Stunde, H.________, und die Kosten der amtlichen Verteidigerin, B.________, einstweilen auf die Staatskasse genommen werden und die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten bleibt.
7. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für seine notwendigen Aufwen- dungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 10’039.05 zu entschädi- gen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 6'000.00 werden zur Hälfte (Fr. 3'000.00) dem Beschuldigten und zu 1/6 (Fr. 1'000.00) dem Privatkläger auferlegt sowie zu 2/6 (Fr. 2'000.00) auf die Staatskasse genommen.
9. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’516.45 (inkl. MWST und Ausla- gen) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 2’258.25 (50 % von Fr. 4’516.45).
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10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
11. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an Rechtsanwalt E.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/ü) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, samt Löschformular erkennungsdienstli- che Erfassung und inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. rechtskräfti- ge Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils, vgl. S. 51 vorstehend), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. August 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 17. Mai 2022 STK 2021 28 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh, Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend schwere Körperverletzung, Landesverweisung, Genugtuung (Berufung und Anschlussberufungen gegen das Urteil des kantonalen Strafge- richts vom 18. Februar 2021, SGO 2020 39);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. August 2020 Anklage beim kantona- len Strafgericht gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB und legte ihm den nachfolgenden Sach- verhalt zur Last (Vi-act. 1): Am Freitagabend, 30. November 2018, um ca. 20.45 Uhr, begab sich D.________ zusammen mit einem Kollegen in die Café-Bar G.________. Dort traf er auf den Beschuldigten, der die Café-Bar G.________ führt und an diesem Abend die Gäste bediente. Wegen früheren Vorfällen, die sich in der Café-Bar G.________ abgespielt haben sollen, gerieten D.________ und der Beschuldigte in eine verbale Auseinandersetzung. Die Auseinandersetzung wurde angeregter und lauter. Dabei bewegten sich D.________ und der Beschuldigte von einem Tischchen in der Bar in Richtung des Bartresens, bis sich der Beschuldigte am Durchgang des Bartresens befand, der hinter die Bar führte und D.________ vor dem Bartresen ihm gegenüberstand. Dort behändigte der Beschuldigte einen leeren, 780 Gramm schweren, 5-Deziliter-Bierkrug, hielt diesen am Griff und schwang ihn mit seiner rechten Hand in einer Abwärtsbewegung von rechts oben nach links unten gegen die linke Kopfseite von D.________. Infolge des Schlages auf den Kopf fiel D.________ zu Boden, wo er lie- gen blieb. D.________ erlitt durch den Schlag und/oder den durch den Schlag verursachten Sturz eine kalottenbreite verschobene Kalottenim- pressionsfraktur vorne und oben seitlich links am Kopf sowie eine kleine Einblutung zwischen dem Schädelknochen und der Hirnhaut sowie eine Riss-Quetsch-Wunde vorne und oben seitlich links am Kopf. Dies hatte unmittelbar nach dem Schlag und dem durch den Schlag verursachten Sturz eine unvollständige Lähmung des rechten Arms sowie der rechten Schulter zur Folge. D.________ musste aufgrund der Verletzung notfall- mässig operiert werden. Hätte keine Notoperation stattgefunden, hätte der mechanische Druck auf die Hirnstruktur und eine Liquorzirkulationss- törung zu einer Hirndrucksymptomatik führen können, die zu bleibenden Schäden oder zu einer Lebensgefahr hätte führen können. Am 1. Februar 2019 zeigten sich bei D.________ noch leichtgradige kognitive Minder- leistungen in Teilbereichen des Gedächtnisses und in der verbalen Ide- enproduktion. Mindestens bis zum 17. Februar 2020 verfügte D.________ nach wie vor über ein gestörtes Gefühl im rechten Arm. Der Beschuldigte wusste oder musste für möglich halten, dass der Schlag mit einem 5-Deziliter-Bierkrug gegen den oberen Schulterbereich bzw. den Kopf des Opfers geeignet war, das Opfer am Kopf zu treffen und eine schwerwiegende und lebensgefährliche Verletzung des Schädels zu ver- ursachen oder das Opfer am Kopf zu treffen und damit einen Sturz und eine schwerwiegende und lebensgefährliche Verletzung des Schädels mit einem derart langwierigen Genesungsverlauf zu verursachen und nahm dies zumindest billigend in Kauf.
Kantonsgericht Schwyz 3 B. Mit Urteil vom 18. Februar 2021 erkannte das kantonale Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 30. November 2018, schuldig ge- sprochen.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben.
4. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
5. Zivilforderungen:
a) Die Schadensersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 899.20 zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2018 wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 40'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2018 wird in einem Betrag von insgesamt Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit 30. November 2018 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 30. November 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
6. Beschlagnahmen:
a) Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
6. Dezember 2018 beschlagnahmte Bierkrug (Asservaten- nummer zz) lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, wird A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
b) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
6. Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände: Asser- vate Nr. xx und ww, lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, werden der Kan- tonspolizei Schwyz zur Vernichtung/gutscheinenden Ver- wendung überlassen.
7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 15'945.95 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4'049.20
Kantonsgericht Schwyz 4 den Kosten des Anwalts der ersten Stunde Fr. 1'493.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 14'917.20 Total Fr. 36'405.55 werden A.________ auferlegt.
8. A.________ hat D.________ für seine notwendigen Aufwendun- gen im Verfahren mit Fr. 10’039.05 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
9. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird Vormerk genommen, dass RA H.________ als An- wältin der ersten Stunde bereits mit Fr. 1’493.20 entschädigt worden ist.
b) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6’732.10 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 14’917.20 abzüglich Akontozahlung von Fr. 8’185.10) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Anwältin der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von A.________ einstweilen auf die Strafgerichts- kasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
10. [Zufertigung]
11. [Rechtsmittelbelehrung] C. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 16) und reichte am 25. Juni 2021 die schriftliche Beru- fungserklärung ein (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 6. Juli 2021 (Eingang: 7. Juli 2021) Anschlussberufung (KG-act. 5 f.). Ihr Beweisan- trag um nachträgliche Einholung eines medizinischen Gutachtens wurde mit Vorladung vom 7. April 2022 einstweilen abgelehnt (KG-act. 10). Der Privat- kläger erklärte am 16. Juli 2021 ebenfalls Anschlussberufung (KG-act. 7). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft vorab folgenden Beweisantrag, den die Berufungsinstanz einstweilen abwies (KG-act. 17, S. 2 f.):
Kantonsgericht Schwyz 5 Es sei beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons Zürich ein medizini- sches Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO einzuholen mit folgender Fragestellung:
• Erlitt D.________ am 30. November 2018 ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Kalottenimpressionsfraktur?
• Ist ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Kalottenimpressionsfraktur grundsätzlich lebensgefährlich?
• Befand sich D.________ aufgrund der am 30. November 2018 erlit- tenen Verletzungen in Lebensgefahr? Der Beschuldigte stellte die folgenden Berufungsanträge (KG-act. 17/1):
1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 8 des Urteils des Strafge- richts des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2021 (SGO 2020 39) seien aufzuheben. 2.1 Der Angeklagte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizuspre- chen. 2.2 Der Angeklagte sei für die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 20 Tagen mit Fr. 2’000.00 zu entschädigen. 2.3 Eventualiter sei der Angeklagte wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen.
3. Der Angeklagte sei nicht des Landes zu verweisen. 4.1 Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien vollumfänglich ab- zuweisen. 4.2 Eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Der amtlichen Verteidigung seien die entstandenen und noch offe- nen Aufwendungen von Fr. 4’921.45 zu entschädigen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 7.7 % zulasten des Kantons.
Kantonsgericht Schwyz 6 Die Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft lauten wie folgt (KG- act. 17/2):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei A.________ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Dies unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit bei 3 Jahren festzulegen.
4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei A.________ für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die Landesverweisung sei im Schengener Informati- onssystem auszuschreiben.
5. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der be- schuldigten Person. Der Privatkläger beantragte Folgendes (KG-act. 17/3):
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 18. Februar 2021 sei der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen und in schuldangemessener Weise zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5b des Ur- teils des Strafgerichts Schwyz vom 18. Februar 2021 zu ver- pflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10’000.00 zu- züglich 5 % Zins seit 30. November 2018 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
Kantonsgericht Schwyz 7 in Erwägung:
1. Die Parteien verlangen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, das diesbezügliche Strafmass, der Vollzug der Strafe, das Abse- hen von einer Landesverweisung, das Verweisen der Zivilforderung des Pri- vatklägers von Fr. 899.20 auf den Zivilweg, der Zuspruch einer Genugtuung des Privatklägers von Fr. 5’000.00 zuzüglich Zins, die Abweisung der über diesen Betrag hinausgehenden Zivilforderung des Privatklägers bis zu einem Betrag von Fr. 10’000.00 zuzüglich Zins (vgl. KG-act. 7, Antrag-Ziff. 2), die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten und seine Ver- pflichtung zur Leistung einer Entschädigung an den Privatkläger von Fr. 10’039.05. Demgegenüber blieben die erstinstanzlichen Dispositiv- Ziffern 6a–b sowie 9a–d betreffend die Beschlagnahme und die amtliche Ver- teidigung unangefochten, womit diese Ziffern rechtskräftig sind (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Beschuldigte habe den Schlag mit dem Bierkrug eingestanden. Angesichts dieses Geständnisses könne dahingestellt bleiben, ob die Aussagen der befragten Zeugen und Aus- kunftspersonen glaubhaft seien, wonach sie zwar die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gesehen, den Schlag mit dem Bierkrug jedoch nicht beobachtet hätten. Der Privatkläger könne sich nur an die verbale Auseinandersetzung erinnern und habe danach eine Erinne- rungslücke. Es sei indes nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte grundlos selbst hätte belasten sollen, und es sei mithin davon auszugehen, dass er den Privatkläger mit dem Bierkrug geschlagen habe (angefochtenes Urteil, E. I.3.1). Der Privatkläger habe die Schädelfraktur oben am Kopf erlit- ten. Dieses Verletzungsbild lasse sich nur mit einem Schlag, hingegen nicht mit einem Sturz, wie eventualiter angeklagt, in Einklang bringen. Demnach sei
Kantonsgericht Schwyz 8 anzunehmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Bierkrug am Kopf getroffen habe und dessen Verletzungen von diesem Schlag stammen würden, womit die Anklage in objektiver Hinsicht mit dieser Sachverhaltsvari- ante erstellt sei (angefochtenes Urteil, E. I.3.2). Gemäss Arztbericht vom
22. Januar 2019 habe sich der Privatkläger nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Seine Verletzungen hätten jedoch ohne Operation zu bleibenden Schäden oder gar zu Lebensgefahr führen können. Diese Möglichkeit genüge indes nicht, um eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu bejahen. Weil keine unmittelbare Lebensgefahr vor- gelegen habe, sei nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung auszugehen (angefochtenes Urteil, E. I.4.1). Die Vorinstanz resümierte weiter, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil, E. I.4.2) und eine Notwehrsituation sei auszuschliessen, weil kein unmittelba- rer Angriff auf diesen vorgelegen habe (angefochtenes Urteil, E. I.4.3). Der Beschuldigte sei somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (ange- fochtenes Urteil, E. I.4.4).
3. Die Verteidigung moniert zusammengefasst, der Beschuldigte habe sich keiner versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand sei erfüllt (KG-act. 17/1, N 59). Es liege eine einfache Körperverletzung vor, die dem Beschuldigten nicht einmal zugerechnet werden könne. Ohnehin habe er aber aufgrund einer – allenfalls irrtümlichen – Notwehrlage in gerechtfertigter oder zumindest entschuldbarer Weise gehandelt. Folglich falle eine Bestrafung des Beschuldigten ausser Be- tracht und er sei freizusprechen (KG-act. 17/1, N 60). Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, bezüglich des Sach- verhalts könne auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (KG-act. 17/2, S. 1). Anders als die Vorinstanz angenom- men habe, seien die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen aber schwer
Kantonsgericht Schwyz 9 gewesen und als lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu quali- fizieren, weshalb der Beschuldigte der vollendeten schweren Körperverletzung zu verurteilen sei (KG-act. 17/2, S. 4 f.). Der Privatkläger stellt sich ebenso wie die Staatsanwaltschaft auf den Stand- punkt, seine Verletzungen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz lebens- gefährlich gewesen, weshalb der Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt sei (KG-act. 17/3, S. 5). Abgesehen davon sei eine schwere Körperverletzung auch deshalb gegeben, weil eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung seiner Gesundheit vorliege und damit der Tatbestand von Art. 122 Abs. 4 StGB erfüllt sei (KG-act. 17/3, S. 6).
a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbie- tet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m.H.).
b) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist die- se durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
Kantonsgericht Schwyz 10 werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriteri- en und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom
14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detail- reichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweis- führung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruk- tion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aus- sagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagen- den Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Lu- dewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
c) aa) Der Beschuldigte, der Geschäftsführer der Café-Bar G.________ (Vi-act. 13, Fragen 4 und 22; KG-act. 17, Fragen 6 f.), schilderte konstant und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers sowie jenen der in der Bar ebenfalls anwesenden Auskunftspersonen und Zeugen I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________, dass es am Abend des 30. Novembers 2018 zwischen ihm und
Kantonsgericht Schwyz 11 dem Privatkläger zu einer verbalen Auseinandersetzung in der Café-Bar G.________ gekommen sei, nachdem Letzterer das Lokal betreten gehabt habe (U-act. 4.1.001, S. 2; U-act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Frage 6; U- act. 10.2.013, Zeilen 43–51; U-act. 10.2.009, Zeilen 112–123 und 132–168; U- act. 10.1.001, Frage 7; U-act. 10.2.004, Zeilen 188–193 und 205–215; U- act. 10.2.006, Frage 24; U-act. 10.2.007, Fragen 23 f., 38 und 44; U- act. 10.2.010, Fragen 39, 41 f., 45 und 51; U-act. 10.2.011, Fragen 41 und 48; U-act. 10.2.012, Fragen 34 und 43). Die Auseinandersetzung habe Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger wegen Drogenkonsums sowie sexueller Handlungen auf der Gästetoilette der Café-Bar G.________ zum Gegenstand gehabt, wie die beiden übereinstimmend aussagten (U- act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Frage 6; U-act. 10.2.009, Zeilen 137–159 und 310–314; vgl. auch U-act. 10.1.001, Frage 11). Der Privatkläger gab an, er habe den Vorwurf betreffend Drogenkonsum verneint. Hingegen treffe es zu, dass er im WC der Bar einst von einer Frau oral befriedigt worden sei (U- act. 10.2.009, Zeilen 137–159 und 326–332). Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Einvernahmen glaubhaft aus, dass er den Privatkläger aufgefordert habe, die Bar zu verlassen (U-act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Frage 6; U-act. 10.2.013, Zeilen 45), was dieser auch bestätigte (U-act. 10.2.009, Zeilen 153 f.). Ebenso bekräftigte der Privatkläger die Aussage des Beschuldigten, wonach er diesem zum Bartresen nachgelau- fen sei (U-act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Frage 6; U-act. 10.2.009, Zei- len 149–151). Die Zeuginnen L.________ und M.________, die weder den Beschuldigten noch den Privatkläger näher kennen (U-act. 10.2.010, Fra- gen 7–12; U-act. 10.2.011, Fragen 7–12), gaben im Wesentlichen überein- stimmend zu Protokoll, es sei dann immer lauter geworden (U-act. 10.2.010, Frage 41; U-act. 10.2.011, Fragen 41 und 46). Der Beschuldigte habe den Privatkläger mehrmals aufgefordert, die Bar zu verlassen, und der Privatkläger habe den Beschuldigten aufgefordert, zum „Eins-gegen-eins“ nach draussen zu gehen (U-act. 10.2.010, Fragen 43 und 51; U-act. 10.2.011, Frage 48). Der
Kantonsgericht Schwyz 12 Privatkläger sei zur Tür gelaufen, sei jedoch nicht hinausgegangen (U- act. 10.2.010, Fragen 44 f., 59 und 106). Es habe so ausgesehen, als ob der Privatkläger die Bar hätte verlassen wollen, was er aber nicht gemacht habe (U-act. 10.2.011, Frage 48). Der Privatkläger sei dann zum Beschuldigten zurückgegangen, habe diesen provoziert und gesagt: „Fick dini Muetter!“, (U- act. 10.2.010, Frage 45; U-act. 10.2.011, Frage 48). Die Aufforderung, für ein „Eins-gegen-eins“ rauszukommen, sowie die Beleidigung betreffend die Mutter des Beschuldigten erwähnte auch der Zeuge J.________ (U-act. 10.2.006, Fragen 24 und 52). Ebenso berichtete die Auskunftsperson I.________, der Bruder des Beschuldigten, von der Beleidigung betreffend ihre Mutter (U- act. 10.1.001, Fragen 3 und 7; U-act. 10.2.004, Zeilen 205–215 und 270–274). Entgegen diesen Schilderungen, die einzig eine seitens des Privatklägers geäusserte Beleidigung zum Gegenstand haben, sprach der Privatkläger von gegenseitigen Beleidigungen zwischen ihm und dem Beschuldigten (U- act. 10.2.009, Zeilen 157 f., 167 f. und 350–353). Er könne sich nicht erklären, weshalb ein Zeuge angegeben habe, er habe den Beschuldigten zum „Eins- gegen-eins“ aufgefordert (U-act. 10.2.009, Zeilen 614–628). Angesichts der erwähnten Zeugenaussagen sowie den damit übereinstimmenden Schilde- rungen des Beschuldigten (U-act. 10.2.001, Fragen 6 und 19; U-act. 10.2.013, Zeilen 208–213 und 241–245) scheinen diese Aussagen des Privatklägers indes wenig glaubhaft. Immerhin räumte der Privatkläger ein, er habe den Be- schuldigten aufgefordert, mit ihm vor die Tür zu kommen (U-act. 10.2.009, Zeilen 158, 170–174 und 398–401). Er habe sich aber nicht prügeln, sondern mit dem Beschuldigten weiterdiskutieren wollen (U-act. 10.2.009, Zeilen 170– 178). Ferner schilderte der Privatkläger in Einklang mit den Aussagen der bei- den Zeuginnen L.________ und M.________, dass ihn der Beschuldigte auf- gefordert habe, die Bar zu verlassen und nicht mehr zurückzukommen, wor- aufhin er seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen N.________, halbwegs nach- gelaufen sei in Richtung des Ausgangs (U-act. 10.2.009, Zeilen 152–155). Er habe wissen wollen, welches Problem der Beschuldigte, der sich hinter der Bar bewegt habe, mit ihm habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dieser
Kantonsgericht Schwyz 13 solle mit ihm rauskommen. Danach sei alles sehr schnell gegangen und er habe eine Gedächtnislücke. Er sei dann auf dem Boden wieder aufgewacht (U-act. 10.2.009, Zeilen 155–159). bb) Der Beschuldigte wollte sich anlässlich der Hafteinvernahme am 30. No- vember 2018 zur Sache äussern und gab zu Protokoll, der Privatkläger sei ihm zum Bartresen gefolgt und habe sodann ihn und seine Familie bedroht. Der Privatkläger habe dies mit einer Schlägerei regeln wollen und habe ihm gesagt, er solle nach dem Feierabend nach draussen kommen. Der Privatklä- ger sei mehrmals sehr nahe bei ihm gewesen und er habe grossen Respekt vor diesem gehabt, weil der Privatkläger zwei Meter gross sei. Er habe einen „Kübel“, das heisse ein Bierglas, genommen und es habe ein Gerangel zwi- schen ihnen beiden gegeben, wobei er mit dem „Kübel“ zugeschlagen habe. Er wisse nicht, wo er den Privatkläger getroffen habe. Der Kübel sei erst ka- puttgegangen, als er zu Boden gefallen sei. Die ganze Sache tue ihm leid. Er habe das nicht gewollt und ihn nicht verletzen wollen. Ob die Verletzung vom „Kübel“ oder vom nachträglichen Sturz auf den Boden stamme, wisse er nicht (U-act. 4.1.003, S. 3). In der an die Kantonspolizei delegierten Einvernahme vom 1. Dezember 2018 sagte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger ein Hausverbot erteilt und diesem mehrmals laut gesagt, er solle weggehen. Daraufhin sei der Pri- vatkläger ihm hinter die Bar gefolgt, habe ihn beleidigt und ihm gedroht, dass ihm jetzt oder nach dem Feierabend etwas passiere (U-act. 10.2.001, Fra- ge 6). Wörtlich schilderte der Beschuldigte die Situation mit dem Privatkläger wie folgt: „Er wollte das Lokal nicht verlassen, nach vier- bis fünfmal. Körper- lich... Er ist zwei Meter gross, hat er mich recht eingeschüchtert. Er ist ziem- lich nahe zu mir hingekommen. Ich mache den Job schon seit zehn Jahren. So hat mich noch nie jemand bedroht. Ich hatte Angst. Ich hatte Angst und [recte: und habe] mich gefürchtet. Ich wollte ihn draussen haben. Und [rec- te: Und ich habe] mit Sachen reagiert die üblicherweise nicht zu mir gehören.
Kantonsgericht Schwyz 14 Ich habe am nächsten ein Glas gehabt. Und ich habe mit dem Glas geschla- gen. Ich habe so geschlagen, dass ich nie mit einer solchen Verletzung ge- rechnet hätte. Ich wollte ihn auf die Schulter schlagen, um ihn draussen zu haben. Ich habe ihn am Kopf getroffen, nicht absichtlich“, (U-act. 10.2.001, Frage 6). Zudem wiederholte der Beschuldigte, es tue ihm sehr leid. Er habe nie gewollt, dass der Privatkläger verletzt werde. Er habe nicht damit gerech- net, dass der Schlag zu einer solchen Verletzung führen würde (U- act. 10.2.001, Fragen 6 f. und 12). Er habe Angst vor dem Privatkläger ge- habt, weil er auf seine Aufforderung, das Lokal zu verlassen, nicht reagiert habe und weil er auf ihn zugekommen und an Orten gestanden sei, wo er nicht hingehöre, v.a. aber, weil er so nahe an sein Gesicht gekommen sei und sehr bedrohlich gewirkt habe – „also eigentlich Kampfstellung“, (U- act. 10.2.001, Fragen 13 f.). Im Hinblick auf diese Aussage ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme keine Kampfstellung des Privatklägers erwähnt hatte (vgl. U-act. 4.1.003, S. 3). Mit „Kampfstellung“ meine er, dass der Privatkläger sicher parat gewesen sei, zu schlagen (U- act. 10.2.001, Fragen 14 und 40). Er sei hinter der Theke gestanden und der Privatkläger sei mehrmals in Richtung des Ausgangs gelaufen und wieder zurückgekommen. Beim letzten Mal sei er dann sehr schnell und aggressiv auf ihn zugekommen (U-act. 10.2.001, Fragen 18 f.). Er habe das Bierglas, das in Griffnähe gestanden sei, mit links genommen (U-act. 10.2.001, Fra- gen 22 und 24), habe es in die rechte Hand gewechselt und habe den Privat- kläger damit mit einer Schwungbewegung geschlagen (U-act. 10.2.001, Fra- gen 47 und 34). Er habe die Schulter bzw. das Schlüsselbein des Privatklä- gers treffen wollen (U-act. 10.2.001, Frage 33). Zum Zeitpunkt des Schlags seien sie neben der Bar gestanden (U-act. 10.2.001, Frage 17). Im Wider- spruch zu seiner vorangehenden Aussage, wonach er den Privatkläger am Kopf getroffen habe, sagte der Beschuldigte im späteren Verlauf der Einver- nahme aus, er habe den Privatkläger, der sich bewegt habe, sicher getroffen, er könne jedoch nicht sagen, wo er ihn getroffen habe (U-act. 10.2.001, Fra- gen 31 und 6).
Kantonsgericht Schwyz 15 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juni 2020 wiederholte bzw. bestätigte der Beschuldigte seine anlässlich der Einvernahme vom
1. Dezember 2018 gemachten Aussagen im Wesentlichen (U-act. 10.2.013, Zeilen 43–51, 271–278 und 294–301). Zum Schlag führte er aus, er habe den Bierkrug mit links genommen, nach rechts gewechselt, seitlich ausgeholt und mit einem Schwung von oben nach unten geschlagen. Er habe den Privatklä- ger oben an der Schulter treffen wollen (U-act. 10.2.013, Zeilen 49–67). Auf die Frage, wie er die Möglichkeit einschätze, dass er etwas anderes als die Schulter hätte treffen können, antwortete der Beschuldigte, er habe keine Zeit gehabt, sich zu überlegen, wo er ihn treffe. Er habe sich einfach schützen (U- act. 10.2.013, Zeilen 345–348) und den Privatkläger beruhigen und aus dem Laden haben wollen (U-act. 10.2.013, Zeilen 70–72). Er habe nicht gedacht, dass er mit einem Bierglas eine solche Verletzung verursachen könnte (U- act. 10.2.013, Zeilen 155–159). Er könne nicht genau sagen, wo er ihn getrof- fen habe. Ob der Privatkläger von ihm oder durch den Aufprall am Boden ver- letzt worden sei, wisse er nicht (U-act. 10.2.013, Zeilen 60–64). Darauf ange- sprochen, dass er in der vorigen Einvernahme ausgesagt habe, den Privatklä- ger am Kopf getroffen zu haben, erwiderte er, er sei sich seiner Erinnerung nicht mehr ganz sicher (U-act. 10.2.013, Zeilen 83–87). Neu schilderte der Beschuldigte ausserdem, der Privatkläger sei mit angezogenen Fäusten auf ihn zugelaufen und habe gesagt: „Ich schlahn dich zäme.“ Auf Nachfrage rela- tivierte er, der Privatkläger habe zwar die Faust gemacht, die Hände seien aber unten, am Körper anliegend gewesen (U-act. 10.2.013, Zeilen 96–103). Sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte aus, er möchte sich zur Sache nicht mehr weiter äussern und verweise auf seine bisherigen Aussagen (Vi-act. 13, Fra- gen 33 f.; KG-act. 17, S. 4 und Frage 33). cc) Die Aussagen des Beschuldigten sind in Bezug auf das Kerngeschehen konstant und insbesondere betreffend die Bewegung des Bierkrugs detail-
Kantonsgericht Schwyz 16 reich, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Im Hinblick auf das durch den Beschuldigten beschriebene Verhalten des Privatklägers, der sich an die tätliche Auseinandersetzung nicht mehr erinnern kann (U-act. 10.2.009, Zeilen 219–222 und 238–245), ist im Verlauf der Einvernahmen indes eine gewisse Aggravation der Gegenvorwürfe erkennbar. So sagte der Beschuldig- te in der ersten Einvernahme nur, er habe grossen Respekt vor dem Privat- kläger gehabt (U-act. 4.1.003, S. 3). In der zweiten Einvernahme sagte er, er habe Angst gehabt, und erwähnte erstmals, dass der Privatkläger in Kampf- stellung, das heisse bereit zu schlagen gewesen sei (U-act. 10.2.001, Frage 6 und 13 f.). In der dritten Einvernahme sagte er zusätzlich aus, der Privatkläger sei mit angezogenen Fäusten auf ihn zugelaufen und habe gesagt: „Ich schlahn dich zäme“, (U-act. 10.2.013, Zeilen 101–103). Diese dritte Schilde- rung des Beschuldigten scheint angesichts seiner widersprechenden, näher zum Tatzeitpunkt erfolgten Aussagen wenig glaubhaft. Abgesehen davon er- wähnte nur der Bruder des Beschuldigten, I.________, (erst) in seiner zweiten Einvernahme ebenfalls, dass der Privatkläger gesagt haben solle, er schlage den Beschuldigten zusammen (U-act. 10.2.004, Zeilen 213 f. und 225 f.), was aber wenig plausibel scheint, zumal kein Zeuge ebenfalls eine solche Äusse- rung des Privatklägers erwähnte. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die vom Beschuldigten und seinem Bruder beschriebene Kampfstellung des Privatklä- gers mit angezogenen Fäusten (vgl. U-act. 10.2.004, Zeilen 233–239 und 264–266). Die Zeugin L.________ beschrieb den Privatkläger zwar als ag- gressiv aussehend mit wütigem Gesichtsausdruck (U-act. 10.2.010, Fra- gen 53 f.), Drohgebärden habe sie während der Auseinandersetzung aber keine gesehen (U-act. 10.2.010, Frage 65). Auch die weiteren Zeugen er- wähnten keine Drohgebärden (vgl. U-act. 10.0.007, Frage 45; U-act. 10.2.012, Frage 85). Nur die Zeugin M.________ sagte auf Nachfrage betreffend Droh- gebärden aus, der Privatkläger habe immer wieder die Faust gezeigt (U- act. 10.2.011, Frage 66). Dass der Privatkläger mehrmals die Faust gezeigt haben solle, behauptete aber nicht einmal der Beschuldigte (U-act. 10.2.013, Zeilen 97–100). Vielmehr relativierte er glaubhaft und es ist mithin davon aus-
Kantonsgericht Schwyz 17 zugehen, dass der Privatkläger beim Zurücklaufen zwar Fäuste machte, die Hände aber unten, am Körper anliegend hatte (U-act. 10.2.013, Zeilen 99– 103). Aufgrund der vorstehend in E. 3c.aa wiedergegebenen glaubhaften Aussagen der Zeugen L.________, M.________, J.________ und den damit zum Teil übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privatklä- gers ist zusammenfassend als erstellt zu erachten, dass der Privatkläger den Beschuldigten aufforderte, für ein „Eins-gegen-eins“ nach draussen zu gehen, in Richtung des Ausgangs der Bar ging, sodann zum Beschuldigten mit zu Fäusten geballten Händen, die unten, am Körper anliegend waren, zurücklief und diesen beleidigte. Dass der Privatkläger mehrmals in Richtung des Aus- gangs gelaufen, wieder zurückgekommen und beim letzten Mal sehr schnell und aggressiv auf ihn zugekommen sein solle (U-act. 10.2.001, Fragen 18 f.), wie dies der Beschuldigte schilderte, bestätigte indes keiner der Zeugen. Die Zeugin L.________ beschrieb vielmehr ausführlich, nachdem der Privatkläger zur Tür gelaufen sei, sei er zum Beschuldigten hinter die hintere Bartheke ge- laufen und anschliessend seien die beiden gemeinsam zur vorderen Bartheke gegangen, wo der Privatkläger dann zu liegen gekommen sei (U- act. 10.2.010, Frage 59 und Foto 20 f.). Die Zeugin M.________ schilderte damit im Wesentlichen übereinstimmend, der Privatkläger sei zum Beschul- digten zurückgelaufen, woraufhin sie beide nach vorne resp. von der Theke hervorgelaufen seien (U-act. 10.2.011, Fragen 48–50). Im Übrigen gab selbst der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich beim Durchgang des Bartresens befand, als der Privatkläger zu ihm zurückgekommen sei, und dass er zum Zeitpunkt des Schlags neben der Bar gestanden sei (U-act. 10.2.001, Fra- gen 17–21; U-act. 10.2.013, Zeilen 168–171). Angesichts dieser Aussagen gilt als erstellt, dass der Beschuldigte und der Privatkläger nach dessen Zurück- laufen gemeinsam zum vorderen, sich näher zum Haupteingang befindenden Bartresen begaben, wo es unmittelbar zum nachstehend festgestellten Sach- verhalt kam.
Kantonsgericht Schwyz 18 dd) Der Beschuldigte schilderte konstant, detailreich und insofern glaubhaft, wie er mit der linken Hand einen Bierkrug – ein 786 Gramm schweres Bierglas mit einer Füllmenge von einem halben Liter (U-act. 8.1.008, S. 8; U- act. 10.2.001, Frage 28 und 53 sowie Skizze) – behändigte, dieses in die rechte Hand wechselte und damit einen Schwung von oben nach unten aus- führte (U-act. 10.2.001, Fragen 22, 24, 34 und 47; U-act. 10.2.013, Zeilen 49– 67), was somit als erstellt zu erachten ist. Einzig in Bezug auf die Frage, ob und wo er den Privatkläger getroffen habe, wichen seine Aussagen voneinan- der ab. So lässt sich dem Polizeirapport betreffend die vorläufige Festnahme des Beschuldigten entnehmen, dass er beim Eintreffen der Polizei zugegeben habe, dem Privatkläger ein Bierglas über den Kopf geschlagen zu haben (U- act. 4.1.001, S. 2). In der ersten Einvernahme äusserte er sich demgegenüber dahin gehend, dass er nicht wisse, ob die Verletzung vom „Kübel“ oder vom nachträglichen Sturz auf den Boden stamme (U-act. 4.1.003, S. 3). Sodann sagte er wie vorstehend wiedergegeben einmal aus, er habe den Privatkläger am Kopf getroffen (U-act. 10.2.001, Frage 6), und einmal, dass er ihn sicher getroffen habe, jedoch nicht sagen könne, wo (U-act. 10.2.001, Frage 31). Im Weiteren gab er zu Protokoll, er könne nicht genau sagen, wo er ihn getroffen habe, und er wisse nicht, ob der Privatkläger von ihm oder durch den Aufprall am Boden verletzt worden sei (U-act. 10.2.013, Zeilen 60–64). Zugleich räum- te er ein, er sei sich seiner Erinnerung nicht mehr ganz sicher (U- act. 10.2.013, Zeilen 83–87). Aufgrund dieser Aussagen ist zumindest als er- stellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem schwin- genden Bierkrug irgendwo an dessen Körper traf. Der Privatkläger kam gemäss den mit der Fotodokumentation korrespondierenden Angaben der Zeugen O.________, P.________, J.________, K.________, L.________ sowie N.________ am Boden vor dem Ecken des Bartresens, der sich näher beim Haupteingang befindet, zu liegen (U-act. 8.1.007, Bild Nr. 1, 2 und 5; U- act. 8.1.008, S. 5; U-act. 10.2.003, Zeilen 177–181 sowie Skizze; U- act. 10.2.005, Frage 50 sowie Skizze; vgl. U-act. 10.2.006, Frage 55 sowie Skizze; U-act. 10.2.007, Frage 57 und Foto C; U-act. 10.2.010, Frage 59 so-
Kantonsgericht Schwyz 19 wie Foto 21; U-act. 10.2.012, Frage 90 f. sowie Foto 24). Die Auskunftsperson I.________ sowie die Zeugen O.________, P.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ sagten allesamt aus, sie hätten nicht gesehen, wie es zur Kopfverletzung des Privatklägers gekommen sei, bzw. sie hätten im Moment, als es „getätscht/geklöpft“ habe, nicht in Richtung des Beschuldigten und des Privatklägers geschaut (U-act. 10.1.001, Fra- gen 13 und 17; U-act. 10.2.004, Zeilen 234–242 und 328–332; U- act. 10.2.003, Zeilen 133–158 und 164–173; U-act. 10.2.005, Fragen 45–49, U-act. 10.2.006, Fragen 24, 52 und 54; U-act. 10.2.007, Fragen 37–41 und 120; U-act. 10.2.010, Fragen 45, 69, 71 f. und 75–80; U-act. 10.2.011, Fra- gen 56 f., 85, 87, 94 f. und 138). Der Zeuge N.________ sagte zwar ebenfalls, er habe den Schlag nicht selbst gesehen (U-act. 10.2.012, Fragen 43–48, 74 und 100). Zudem schilderte er aber, als er ein Geräusch gehört und zurückge- schaut habe, sei der Privatkläger am Zusammensacken gewesen und der Beschuldigte habe einen Bierkübel gesenkt, der ihm – glaube er – aus der rechten Hand gefallen sei (U-act. 10.2.012, Fragen 43 f., 47, 77, 90 und 92). Er denke nicht, dass der Privatkläger irgendwo aufgeschlagen sei, bevor er zusammensackend auf den Boden gefallen sei (U-act. 10.2.012, Frage 92). Diese detaillierten und mit den Schilderungen des Beschuldigten vereinbaren Aussagen des Zeugen N.________ scheinen glaubhaft. Die Verteidigung mo- niert, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 9 BV, wenn sie ohne Gutachten selbst eine medizinische Würdigung vornehme und davon ausge- he, dass sich das Verletzungsbild des Privatklägers mit einem Schlag, nicht jedoch mit einem Sturz in Einklang bringen lasse (KG-act. 17/1, N 9 f.). Das Verletzungsbild allein ist indes nicht entscheidend. Vielmehr lässt das be- schriebene Zusammensacken des Privatklägers darauf schliessen, dass er bereits vor dem Sturz auf den Boden eine Kopfverletzung erlitten haben muss. Darüber hinaus ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten wie erwähnt davon auszugehen, dass er den Privatkläger mit dem schwingenden Bierkrug traf. Weil Letzterer einzig von einer Wunde und Schmerzen im Kopfbereich berichtete und keine weiteren äusserlichen Verletzungen wie Riss-Quetsch-
Kantonsgericht Schwyz 20 Wunden oder Hämatome erwähnte (U-act. 10.2.009, Zeilen 233–236) – ins- besondere auch nicht im Schulter- und Schlüsselbeinbereich, wo ihn der Be- schuldigte gemäss einiger seiner Angaben habe treffen wollen (U- act. 10.2.001, Fragen 6, 31, 33 und 46 f.; U-act. 10.2.013, Zeilen 50 f., 65–69 und 182–187) –, ist im Sinne des Anklagesachverhalts als erwiesen zu erach- ten, dass der Beschuldigte den sich auf ihn zu bewegenden Privatkläger mit dem schwingenden Bierkrug am Kopf traf und diesen dort verletzte. Somit ist erstellt, dass der Privatkläger durch den Schwung mit dem Bierkrug gegen seinen Kopf die im Bericht des Luzerner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 und den Austrittsberichten vom 1. und 3. Dezember 2018 beschriebenen Ver- letzungen erlitt, d.h. eine um Kalottenbreite verschobene Kalottenimpressions- fraktur fronto-parietal links (Lagebezeichnung für vorne und oben seitlich am Kopf) mit kleinem Epiduralhämatom (Einblutung zwischen Schädelknochen und der harten Hirnhaut), eine Riss-Quetsch-Wunde (U-act. 14.1.003, Ziff. 2) ebenfalls parietal links (U-act. 14.1.006, S. 1; U-act. 14.1.007, S. 1; U- act. 14.1.008, S. 1) sowie eine unvollständige Lähmung (M4) des rechten Arms und der rechten Schulter (U-act. 14.1.003, Ziff. 2), die sich bis zur Kon- trolle vom 10. Januar 2019 zu einer leichtgradigen Tricepsparese (M4+) min- derte (U-act. 14.1.003, Ziff. 6). Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Privatklägers wies Letzte- rer die Kalottenimpressionsfraktur nicht am Hinterkopf (KG-act. 17/3, N 3), sondern fronto-parietal links auf (Lagebezeichnung für vorne und oben seitlich am Kopf; U-act. 14.1.003, Ziff. 2; vgl. insbesondere auch „CT Schädel“ vom
30. November 2018 des Röntgeninstituts Schwyz: U-act. 14.1.011). Eine Lo- kalisation der Verletzung am Hinterkopf ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den vom Privatkläger eingereichten Fotos (U-act. 17.1.003, Nr. 3 f.). Ohnehin widerspricht die Sachverhaltsdarstellung des Rechtsvertreters des Privatklä- gers, wonach Letzterer im Begriff gewesen sein solle, die Bar zu verlassen, und mit dem Rücken zum Beschuldigten gerichtet gewesen sei, als dieser ihm auf den Hinterkopf geschlagen haben solle (KG-act. 17/3, N 3), aber dem An-
Kantonsgericht Schwyz 21 klagevorwurf wie auch den vorstehend wiedergegebenen, glaubhaften Aussa- gen des Beschuldigten sowie der Zeugen und lässt sich somit nicht erstellen. ee) Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Privatkläger am
30. November 2018 aus dem Kantonsspital Schwyz auf die neurologische Abteilung des Kantonsspitals Luzern überwiesen wurde, wo er weiterhin einen GCS-Wert (Glasgow Coma Scale) von 15 aufwies und wo er am 1. Dezember 2018 notfallmässig operiert wurde (U-act. 14.1.003, Ziff. 1 f.; U-act. 14.1.008). Das Vorliegen einer Subarachnoidalblutung, wie sie der Privatkläger geltend macht (KG-act. 17/3, N 13), wird weder im Operationsbericht (U-act. 14.1.008) noch im Bericht des Luzerner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 (U- act. 14.1.003) erwähnt und ist somit nicht erstellt. Dem Operationsbericht lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Dura (äusserste Hirnhaut) des Privatklä- gers intakt war und dass er kein subdurales Hämatom erlitt (U-act. 14.1.008, S. 2). Aufgrund des Berichts des Luzerner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 ist ferner erwiesen, dass sich der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befand, dass die Verletzungen durch mechanischen Druck auf die Hirnstruktur und durch Liquorzirkulationsstörung mit möglicher Entwicklung einer Hirndrucksymptomatik je nach deren Ausmass und ohne Operation aber zu bleibenden Schäden oder Lebensgefahr hätten führen können (U- act. 14.1.003, Ziff. 4 f.). Weil die Frage, ob sich der Privatkläger tatsächlich in Lebensgefahr befunden habe, mit diesem Bericht des Luzerner Kantonsspitals klar verneint wird, drängt sich eine Einholung eines diesbezüglichen medizini- schen Gutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons Zürich entge- gen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – die ein solches Gutachten im Übri- gen ohne Weiteres im Vorverfahren hätte in Auftrag geben können – nicht auf (vgl. KG-act. 17, S. 2 f.). Auch der Sachverhaltsvergleich der Staatsanwalt- schaft mit dem Urteil STK 2020 53 vom 18. Mai 2021 hält nicht stand (vgl. KG- act. 172, S. 4), zumal der Geschädigte in jenem Verfahren im Unterschied zum vorliegenden Privatkläger vor der Operation einen GCS-Wert von ledig- lich drei von den maximal möglichen 15 Punkten aufwies (STK 2020 53 vom
Kantonsgericht Schwyz 22
18. Mai 2021, E. 2d.cc) und dort eine Lebensgefahr aufgrund einer beginnen- den Schocksymptomatik sowie einer Blutung aus der oberflächlichen Schlä- fenschlagader, die ohne traumatologische Intervention zu einem Verbluten hätte führen können, bejaht wurde (STK 2020 53 vom 18. Mai 2021, E. 2e.cc). Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Luzern vom 3. Dezember 2018 wurde der Privatkläger am Folgetag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (U-act. 14.1.007, S. 2). Entsprechend dem Bericht des Kan- tonsspitals Luzern vom 1. Februar 2019 wird in der Anklage im Übrigen zutref- fend vorgebracht, dass sich beim Privatkläger im Februar 2019 noch leicht- gradige kognitive Minderleistungen in Teilbereichen des Gedächtnisses und in der verbalen Ideenproduktion zeigten (U-act. 14.1.010, S. 1 und 3). Aufgrund der vom Privatkläger vorgelegten Arztzeugnisse ist zudem erstellt, dass er bis am 18. Januar 2019 zu 100 %, bis am 3. März 2019 zu 50 % und danach bis am 31. März 2019 zu 30 % arbeitsunfähig war (Vi-act. 17, Plädoyernotizen Privatkläger, beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse). Weil die beim Privat- kläger eingesetzte Metallplatte bei Stirnbewegungen knackte, fand am 9. Ok- tober 2019 ausserdem eine Explanation der Kalotte mit einer Implantation einer Palacos-Plastik statt, was eine deutliche Besserung der lokalen Kopf- schmerzen mit sich brachte (U-act. 14.2.004, Ziff. 2 f. und Nr. 23 f. und U- act. 14.3.003). ff) Zusammenfassend gilt der Anklagesachverhalt mit der Variante des Schlags mit dem Bierkrug gegen den Kopf des Privatklägers als Ursache von dessen Verletzungen wie dargelegt als erstellt.
4. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wird gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be- straft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine lebensgefährli- che Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung nur anzunehmen, wenn die Verletzung zu einem Zustand führte, in dem sich die Möglichkeit des To-
Kantonsgericht Schwyz 23 des dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahr- scheinlichkeit wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass die Lebensgefahr not- wendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss (BGE 131 IV 1, E. 1.1, m.w.H.; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 122 StGB N 5). Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 139 IV 214, E. 3.4.2; 131 IV 1, E. 1.1). Die Lebensgefahr muss Folge der zugefügten Ver- letzung und nicht der Art und Weise der Tathandlung resp. der Verletzungs- methode sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.2; Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 122 StGB N 2). In der Praxis kann Lebens- gefahr vor allem im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata sowie äusse- ren und inneren Blutungen vorkommen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB N 5). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 122 StGB (Eventual-)Vorsatz, der sich auch auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (Geth, a.a.O., Art. 122 StGB N 10, m.w.H.).
a) aa) Die Vorinstanz ging in Bezug auf den objektiven Tatbestand, wie vorstehend in E. 2 dargelegt, davon aus, dass sich der Privatkläger nie in un- mittelbarer Lebensgefahr befunden habe, weshalb nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung auszugehen sei (angefochtenes Urteil, E. I.4.1). Während die Verteidigung diesen Ausführungen beipflichtet (KG-act. 17/1, N 17), stellt sich die anschlussberufungsführende Staatsanwaltschaft wie auch der Privatkläger auf den Standpunkt, es liege nicht bloss eine versuchte, son- dern eine vollendete schwere Körperverletzung vor (KG-act. 17/2, S. 2 f.; KG- act. 17/3, N 4–9). Die Staatsanwaltschaft trug vor, die Verletzungen des Pri- vatklägers seien alles andere als unkompliziert gewesen. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger nicht zur Beobachtung im Spital
Kantonsgericht Schwyz 24 Schwyz behalten, sondern an die neurochirurgische Abteilung des Luzerner Kantonspitals überwiesen worden sei, wo er sich einer Notoperation habe un- terziehen müssen. Indem die Vorinstanz einzig auf den Arztbericht des Luzer- ner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 abgestellt habe, wonach keine unmit- telbare Lebensgefahr für den Privatkläger bestanden habe, verkenne sie, dass der Lebensgefahr mit der unmittelbaren Einleitung von medizinischen Mass- nahmen habe begegnet werden können und dass Lebensgefahr bestanden und dem Privatkläger bleibende Schäden gedroht hätten, wenn er nicht sofort operiert worden wäre (KG-act. 17/2, S. 3 f.). bb) Der vom Beschuldigten ausgeführte Schwung mit dem Bierkrug gegen den Kopf des Privatklägers fand am Freitagabend, 30. November 2018, um ca. 20.45 Uhr statt (U-act. 4.1.001, S. 2; U-act. 8.1.001, S. 4 f.; U- act. 10.2.009, Zeilen 439–441 und 648–650; vgl. auch U-act. 8.1.007, S. 3 f.). Daraufhin wurde der Privatkläger vom Rettungsdienst ins Spital Schwyz ge- bracht, in dessen Röntgeninstitut um 21.44 Uhr eine Computertomografie (CT) des Schädels des Privatklägers gemacht wurde (U-act. 14.1.011; vgl. auch U- act. 8.1.007, S. 3). Sodann wurde der Privatkläger, wie vorstehend in E. 3c.ee dargelegt, auf die neurologische Abteilung des Kantonsspitals Luzern über- wiesen, wo er am 1. Dezember 2018 notfallmässig operiert wurde. Bis zum Zeitpunkt der Operation, deren exakten Beginn sich den Akten nicht entneh- men lässt, die aufgrund des im Operationsberichts angegebenen Datums aber nicht vor Mitternacht begonnen haben kann (U-act. 14.1.008), wies er weiter- hin einen GCS von 15 Punkten auf (U-act. 14.1.003, Ziff. 1; U-act. 14.1.008). Auch nach der Operation zeigten sich keine Komplikationen (U-act. 14.1.003, Ziff. 2). Angesichts dessen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Schlags und der Operation mindestens drei Stunden vergangen sein mussten und sich der Privatkläger, wie vorstehend in E. 3d.cc erstellt wurde, zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in Lebensgefahr befand, ist nicht anzunehmen, dass sich die Mög- lichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dring- lichen Wahrscheinlichkeit wurde. Für die Annahme der Lebensgefahr genügt
Kantonsgericht Schwyz 25 nicht, dass die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt (Geth, a.a.O., Art. 122 StGB N 2). Im Bericht des Luzerner Kantonsspitals vom 22. Januar 2019 wird zwar im Konjunktivangeführt, dass die Verletzungen durch mecha- nischen Druck auf die Hirnstruktur und durch Liquorzirkulationsstörung mit möglicher Entwicklung einer Hirndrucksymptomatik je nach deren Ausmass und ohne Operation zu bleibenden Schäden oder Lebensgefahr hätten führen können (U-act. 14.1.003, Ziff. 4 f.). Angesichts dessen, dass aber über drei Stunden mit der Operation zugewartet werden konnte, ohne dass sich der Privatkläger je in tatsächlicher Lebensgefahr befand, und er ausserdem bis zur Operation das Maximum der Glasgow Coma Scale (GCS) erreichte, seine Dura intakt war und er auch kein subdurales Hämatom erlitt (U-act. 14.1.008, S. 2), ist nicht von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ver- laufs auszugehen, wie sie das Bundesgericht für das Vorliegen der Lebensge- fahr als massgebend erklärt. Der objektive Tatbestand der schweren Körper- verletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB ist folglich mit Ausnahme der Voraus- setzung des Taterfolgs erfüllt, und es kommt insofern der Versuch der schwe- ren Körperverletzung infrage (Art. 22 Abs. 1 StGB). Im Übrigen liegt entgegen der Ansicht des Privatklägers auch keine dauernde oder irreversible Beein- trächtigung seiner Gesundheit vor, welche die Annahme einer Vollendung dieses Tatbestands rechtfertigen würde (vgl. KG-act. 17/3, N 10–14), zumal er lediglich rund eineinhalb Monate zu 100 % sowie rund zweieinhalb Monate teilweise arbeitsunfähig war und auch die übrigen vorgetragenen Einschrän- kungen wie die Kopfschmerzen, die sich wie vorstehend erstellt deutlich ge- bessert haben (E. 3c.ee), und die Lähmungserscheinungen am rechten Arm, die sich zu einer leichtgradigen Tricepsparese (M4+) minderten (vgl. insbe- sondere E. 8d), hierzu nicht ausreichen.
b) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz, der Be- schuldigte habe ausgesagt, er habe den Privatkläger an der Schulter treffen wollen, dieser habe sich aber bewegt. Mit einer solchen Bewegung hätte der Beschuldigte nach Ansicht der Vorinstanz rechnen müssen, zumal der Privat-
Kantonsgericht Schwyz 26 kläger schnell auf ihn zugelaufen sei. Es habe eine dynamische Situation vor- gelegen, bei der ein gezielter Schlag nicht möglich gewesen sei und der Be- schuldigte alles hätte treffen können. Dies müsse ihm bewusst gewesen sein. Seinen glaubhaften Aussagen zufolge habe er dem Beschuldigten (recte: dem Privatkläger) keine so schwere Verletzung zufügen, sondern damit bewirken wollen, dass dieser sich wieder beruhige und seine Bar verlasse. Der Be- schuldigte habe geschildert, er habe sich verteidigen wollen und der Privatklä- ger hätte ihn ziemlich sicher geschlagen, wenn nicht er ihn geschlagen hätte. In objektiver Hinsicht sei ein Schlag mit einem Bierkrug auf den Kopf durchaus dazu geeignet, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Auch dies müsse dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Indem er mit dem schwe- ren Bierkrug auf den Kopf bzw. in die Richtung des Kopfs des Privatklägers geschlagen und sich nicht für eine minder schlimme Körperregion entschieden habe, sei davon auszugehen, dass er in Kauf genommen habe, den Beschul- digten (recte: den Privatkläger) am Kopf zu treffen und ihn lebensgefährlich zu verletzen, womit Eventualvorsatz vorliege (angefochtenes Urteil, E. I.4.2). aa) Die Verteidigung macht dagegen geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Kopf getroffen habe und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, ihm müsse bewusst gewesen sein, dass ein Schlag auf den Kopf geeignet sei, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Die Vorinstanz leite vom Geständnis des Beschuldigten einen gewollten oder zumindest in Kauf genommenen Kopfeinschlag ab, welche Schlussfolgerung willkürlich sei und Art. 9 BV verletze (KG-act. 17/1, N 20 f.). Der Beschuldigte habe den Willen gehabt, den Privatkläger an den Schultern zu treffen. Er sei rund 1.75 m gross, während der Privatkläger mit seinen 1.95 m rund 20 cm grösser sei als er. Die Schulter sei für den Beschuldigten deshalb das naheliegendste Ziel gewesen und er habe aufgrund des Grös- senunterschieds nicht damit rechnen müssen, dass er den Privatkläger am Kopf hätte treffen können. Selbst bei Bewegungen des Privatklägers ergebe sich nichts anderes. Eventualvorsatz liege damit nicht vor (KG-act. 17/1,
Kantonsgericht Schwyz 27 N 22 f.). Es sei insbesondere zu beachten, dass der Tat eine verbale Ausein- andersetzung aufgrund der massiven Bedrohung durch den Privatkläger vor- ausgegangen sei. Der Schlag sei erfolgt, als der Privatkläger schnell auf den Beschuldigten zugelaufen sei und damit im Rahmen eines unübersichtlichen und dynamischen Geschehens. In diesem äusserst kurzen Zeitintervall der Auseinandersetzung bzw. während einer Kurzschlussreaktion sei die Bildung eines derart weitgehenden Vorsatzes nicht denkbar. Der Vorsatz könne sich nur auf die Einwirkung auf den Körper an sich beziehen und eine einfache Körperverletzung umfassen (KG-act. 17/1, N 22–30). bb) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvor- satz liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.3.3, m.H.a. BGE 143 V 285, E. 4.2.2). Bei Fehlen eines Geständnisses muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tat- bestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Zu berücksichtigende Umstände sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn ihm sich der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft zur Hinnahme des Erfolgs vernünftigerweise
Kantonsgericht Schwyz 28 nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.3.3). cc) Der Beschuldigte äusserte sich in sämtlichen Einvernahmen dahin ge- hend, dass es ihm leid tue und er den Privatkläger nicht habe verletzen wollen (U-act. 4.1.003, S. 3; U-act. 10.2.001, Fragen 6, 16 und 48; U-act. 10.2.013, Zeilen 294–312). Er habe Angst gehabt und den Privatkläger draussen haben wollen. Er habe so geschlagen, dass er nie mit einer solchen Verletzung ge- rechnet habe. Er habe dem Privatkläger auf die Schulter bzw. das Schlüssel- bein schlagen wollen, um diesen draussen zu haben und um sich zu schützen (U-act. 10.2.001, Fragen 6, 11, 16, 33 und 46 f.; U-act. 10.2.013, Zeilen 50 f. und 65–75). Dass er den Privatkläger getroffen habe, erkläre er sich so, weil dieser in Bewegung gewesen sei (U-act. 10.2.001, Fragen 31). Diese Aussa- gen erscheinen durchaus glaubhaft und es ist mithin nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger durch den erwiesenen Schwung mit dem Bierkrug gegen dessen Kopf die vorstehend in E. 3c.ee angeführten Kopfver- letzungen mit direktem Vorsatz zufügte. Wenig plausibel scheint hingegen die Angabe des Beschuldigten, er wisse nicht und habe keine Vorstellung, was passiere, wenn man jemandem einen „Chübel“, d.h. einen 780 g schweren 5- Deziliter-Bierkrug, über den Kopf schlage, bzw. er denke nicht, dass man mit einem Bierglas solche Verletzungen verursachen könne (U-act. 10.2.013, Zei- len 182–191 und 155–159), zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung ent- spricht, dass ein Schwung von oben nach unten mit einem derart schweren, gläsernen und kantigen Gegenstand gegen den Kopf eines Menschen zu le- bensgefährlichen Verletzungen führen kann. Ein Schwung mit einem solchen Gegenstand in einer Abwärtsbewegung und im Sinne eines Hebels verstärkt bekanntermassen dessen Einwirkungspotenzial und ist im Vergleich zu einem Stoss oder einem Schlag gegen einen sich bewegenden Menschen offenkun- dig nur schlecht kontrollier- und dosierbar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Bierkrug anklagegemäss am Griff und nicht am 5- Deziliter-Gefäss selbst hielt, was die Zielführung und die Dosierung der Wucht
Kantonsgericht Schwyz 29 zusätzlich erschwerte. Der Eintritt einer lebensgefährlichen Kopfverletzung drängte sich unter diesen Umständen auf. Ferner erachtet auch das Bundes- gericht nicht nur den Kopf im engeren Sinne, sondern die Kopfregion als einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers und unterstreicht, dass Kopfverletzungen, insbesondere der Hirnregion, gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom
24. Juni 2021, E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2). Somit ist der Anklage entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste oder für möglich halten musste, dass der Schlag mit einem 5-Deziliter- Bierkrug gegen den oberen Schulterbereich bzw. den Kopf des Privatklägers geeignet war, diesen am Kopf zu treffen und eine schwerwiegende und le- bensgefährliche Verletzung dessen Schädels zu verursachen. Wie einleitend dargelegt, sagte der Beschuldigte zwar glaubhaft aus, dass er die Schulter bzw. das Schlüsselbein des Privatklägers habe treffen wollen. Der Beschuldig- te gab aber auch wiederholt zu Protokoll, er habe dies machen wollen, um den Privatkläger draussen zu haben und um sich zu schützen (U-act. 10.2.001, Fragen 6, 11, 16, 33 und 46 f.; U-act. 10.2.013, Zeilen 50 f.). Selbstschutz als Beweggrund des Beschuldigten für den Schwung mit dem Bierkrug gegen den Privatkläger sowie das Bedürfnis, Letzteren „draussen zu haben“, sprechen für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung. Zudem antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie er die Möglichkeit gesehen habe, dass er et- was anderes als die Schulter hätte treffen können, er habe in dieser Sekunde keine Zeit gehabt, sich Überlegungen zu machen, wo er den Privatkläger tref- fe. Er habe sich einfach schützen wollen (U-act. 10.2.013, Zeilen 345–348). Es sei nicht berechenbar gewesen. Er meine dies in Bezug auf die Verletzung (U-act. 10.2.001, Frage 6). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte selbst von der Unberechenbarkeit seines Verhaltens bzw. dessen Folgen ausging, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht anzunehmen, er ha- be aufgrund des Grössenunterschieds zum Privatkläger und der kurzen Reak- tionszeit nicht damit rechnen müssen, diesen am Kopf treffen zu können. Vielmehr musste sich dem Beschuldigten das Risiko einer Kopfverletzung des
Kantonsgericht Schwyz 30 Privatklägers durch einen schlecht kontrollier- und dosierbaren Schwung mit einem Bierkrug in der Hand insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger sich in Bewegung befand (vgl. vorstehend E. 3c.aa und 3c.cc f.), als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB gewertet werden kann. Der Beschuldigte handelte demnach eventualvorsätz- lich und der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit erfüllt.
5. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist er gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Not- wehr). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021, E. 2.2, m.w.H.). Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018, E. 2.3). Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rech- nen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Dem- gegenüber fallen Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzu- kommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021, E. 2.2, m.w.H.). Eine zunehmend aggressive und aufgeheizte Grundstimmung reicht nicht aus (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 15 StGB N 6).
Kantonsgericht Schwyz 31 Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhalt- sirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger An- griff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorstellte (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglich- keit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehr- lage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umständen durch den vermeintlich Angegriffenen zu ver- langen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 2.3, m.w.H.; vgl. BGE 147 IV 193, E. 1.4.5). Sind die Grenzen der zulässigen Not- wehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Be- urteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhand- lung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB über- haupt anwendbar sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom
7. April 2022, E. 2.3, m.w.H.).
a) Die Vorinstanz erwog, eine Notwehrsituation sei auszuschliessen, weil kein unmittelbarer Angriff auf den Beschuldigten vorgelegen habe. Der Privat- kläger sei nach Aussage des Beschuldigten auf ihn zugekommen und habe sehr bedrohlich gewirkt. Er sei in Kampfstellung gewesen, habe die Faust ge- macht, die Hände seien aber unten gewesen. Der Beschuldigte habe angege- ben, damit gerechnet zu haben, dass der Privatkläger ihn schlage. Der Privat- kläger möge auf den Beschuldigten aufgrund seiner Körpergrösse und seines Verhaltens zwar bedrohlich gewirkt haben, indem er aber keine Anstalten ge- troffen habe, den Beschuldigten zu schlagen, zumal seine Hände unten ge- wesen seien, habe kein unmittelbarer oder unmittelbar bevorstehender Angriff
Kantonsgericht Schwyz 32 vorgelegen. Ausserdem habe der Privatkläger gemäss übereinstimmenden Aussagen diverser Beteiligter und des Beschuldigten selbst diesen dazu her- ausgefordert, für ein „Eins-gegen-eins“ nach draussen zu gehen, wodurch dieser nicht mit einem Angriff in der Bar selbst habe rechnen müssen (ange- fochtenes Urteil, E. I.4.3).
b) aa) Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz verletze bei der Beurtei- lung, ob eine Notwehrsituation vorliege, Bundesrecht. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung werde nicht vorausgesetzt, dass der Angegriffene zuwarte, bis es für eine Abwehr zu spät sei. Doch verlange die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden seien, die eine Verteidigung nahelägen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mehr- mals mit Nachdruck aufgefordert, die Bar zu verlassen. Der Privatkläger habe diese Aufforderung aber ignoriert, den Beschuldigten beschimpft und ihn be- droht. Zuletzt habe er die Fäuste geballt und den Beschuldigten zu einem „Eins-gegen-eins“ aufgefordert. Als der Privatkläger bemerkt habe, dass ihm der Beschuldigte nicht folge, habe er sich umgedreht und sei direkt auf den Beschuldigten zugelaufen. Was es denn noch brauche, um einen unmittelbar drohenden Angriff anzunehmen, fragt die Verteidigung (KG-act. 17/1, N 31– 34). Dass der Privatkläger die Hände unten gehalten und folglich keine Anstal- ten getroffen haben solle, den Beschuldigten zu schlagen, sei unvollständig wiedergegeben. Die Stellung der Hände sei nebensächlich und könne sich innert Sekundenbruchteilen ändern. Aussagekräftig sei vielmehr die Haltung der Hände des Privatklägers, die zu Fäusten geballt gewesen seien und für den Beschuldigten unberechenbar geschienen hätten. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger den Beschuldigten aufgefordert habe, für ein „Eins- gegen-eins“ nach draussen zu gehen, könne man entgegen der Vorinstanz nicht annehmen, dass nicht mit einem Angriff in der Bar zu rechnen gewesen sei. Nachdem der Beschuldigte auf die Kampfaufforderung des Privatklägers nicht eingegangen sei, sei Letzterer schnell und direkt auf ihn losgelaufen, weshalb er mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff habe rechnen müs-
Kantonsgericht Schwyz 33 sen. Damit liege eine objektive Notwehrlage vor und es sei deshalb von einer Strafe abzusehen (KG-act. 17/1, N 35–39). bb) Mit diesen Vorbringen geht die Verteidigung von einem von den erstell- ten Tatsachen abweichenden Sachverhalt aus. Insbesondere lässt sie ausser Acht, dass es nicht unmittelbar nach der Aufforderung zum „Eins-gegen-eins“ und dem Zurücklaufen des Privatklägers, der seine Hände unten, am Körper anliegend zu Fäusten geballt hatte, zum Schwung mit dem Bierkrug kam, sondern dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger erst noch gemein- sam zum vorderen, sich näher beim Haupteingang befindenden Bartresen begaben, wo der Beschuldigte mit links einen Bierkrug behändigte und diesen in die rechte Hand wechselte. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Privatkläger nach dem Zurücklaufen weiterhin Fäuste gemacht hätte (vgl. E. 3c.cc f.). In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass der Privatkläger und der Beschuldigte gemeinsam nach vorne liefen, wo sie sich frei bewegen konnten und der Beschuldigte nicht in eine Ecke gedrängt war (vgl. E. 3c.cc f.), be- standen keine Anzeichen einer Gefahr, die eine Verteidigung vonseiten des Beschuldigten nahelegten. Der Privatkläger nahm in diesem Zeitpunkt keine drohende Haltung ein und machte auch keine Bewegung, die in diesem Sinne hätte gedeutet werden können. Selbst die zuvor zu Fäusten geballten Hände sind nicht als drohende Haltung zu werten, zumal die Hände unten, am Körper anliegend waren und der Privatkläger die Fäuste wie erwähnt wieder auflöste. Die Vorinstanz erwog insofern zutreffend, dass der Privatkläger keine Anstal- ten getroffen habe, den Beschuldigten zu schlagen, und dass Letzterer nicht mit einem Angriff in der Bar selbst habe rechnen müssen (angefochtenes Ur- teil, E. I.4.3). Eine Notwehrsituation lag mangels eines Angriffs resp. eines unmittelbar drohenden Angriffs auf den Beschuldigten mithin nicht vor. Die Verteidigungschancen des Beschuldigten wären durch weiteres Zuwarten nicht gefährdet gewesen und der Schwung mit dem Bierkrug gegen den Kopf des Privatklägers ist als Handlung zu interpretieren, die der Vorbeugung eines zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriffs diente im Sinne des Grundsat-
Kantonsgericht Schwyz 34 zes, dass Angriff die beste Verteidigung ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unter den Begriff der Notwehr fällt (vgl. E. 5).
c) aa) Die Verteidigung macht weiter geltend, sofern das Gericht eine ob- jektive Notwehrlage nicht als gegeben erachte, liege ein Fall von rechtferti- gender Putativnotwehr vor, weil der Beschuldigte habe annehmen dürfen, dass ein Angriff unmittelbar bevorgestanden habe (KG-act. 17/1, N 40–46). Die Vorinstanz habe sich mit diesem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand nicht auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten verletzt (KG-act. 17/1, N 41). Es liege ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum vor und die Tat sei zugunsten des Be- schuldigten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt habe. Der Beschuldigte sei demzufolge in Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB freizusprechen (KG-act. 17/1, N 46). bb) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Be- gründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021, E. 1.1.1; vgl. BGE 142 III 433, E. 4.3.2; vgl. BGE 139 IV 179, E. 2.2). Indem sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit dem erstinstanzlichen Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei irrtümlich von einem Angriff ausgegangen und insofern einem Sachverhaltsirrtum unterlegen (Vi-act. 13, Plädoyer Verteidigung, N 89), nicht auseinandersetzte, verletzte sie ihre Be-
Kantonsgericht Schwyz 35 gründungspflicht und mithin den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachver- halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor- aussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2). Das Kantonsgericht überprüft das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition und damit frei (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung äussert sich im vorliegen- den Berufungsverfahren zur Frage des Vorliegens eines Sachverhaltsirrtums im Sinne der Putativnotwehr wie vorstehend wiedergegeben ausführlich (vgl. E. 5c.aa). Die Rückweisung der Streitsache an die Strafverfolgungs- behörde zur diesbezüglichen Begründung käme insofern einem formalisti- schen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschuldigten an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, zumal er die Rückweisung an die Vorinstanz auch nicht beantragt. Die Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs ist somit als geheilt zu betrachten. cc) Wie in E. 5b.bb dargelegt, befand sich der Beschuldigte objektiv nicht in einer Notwehrlage. Der Beschuldigte sagte zwar glaubhaft aus, er habe Re- spekt bzw. Angst vor dem Privatkläger gehabt, aufgrund des Umstands, dass
Kantonsgericht Schwyz 36 er nach dem angsteinflössenden Zurücklaufen des Privatklägers aber ge- meinsam mit diesem nach vorne lief, wo er sich frei bewegen konnte und nicht in eine Ecke gedrängt war, ist nicht vom Vorliegen einer Putativnotwehrsituati- on auszugehen. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer solchen Situation. Darüber hinaus sind keine Umstände erstellt, die beim Beschuldigten den Glauben hätten erwe- cken können, er befinde sich in einer Notwehrlage. Somit liegt kein Fall einer rechtfertigenden Putativnotwehr vor und ein entschuldbarer Putativ- Notwehrexzess, wie ihn die Verteidigung geltend macht (vgl. KG-act. 17/1, N 48–58), ist damit ebenfalls ausgeschlossen. dd) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten eventualvorsätz- lichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Eine schwere Körperverletzung wird nach Art. 122 StGB mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Innerhalb dieses Straf- rahmens erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Gemäss dieser Bestimmung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. A. 2019, N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Be- schuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere;
Kantonsgericht Schwyz 37 vgl. Mathys, a.a.O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und ge- eignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, her- abgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311). Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil, E. II.2). Die Verteidigung setzte sich anlässlich der Be- rufungsverhandlung nicht mit der Strafzumessung auseinander (KG-act. 17/1, N 61). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe von 21 Monaten, allerdings vor dem Hintergrund ihres Antrags, der Beschuldigte sei der vollendeten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (vgl. KG-act. 17/2, S. 5), dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann.
a) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen nur schlecht kontrollier- und dosierbaren Schlag mit einem 780 Gramm schweren Bierkrug in Abwärtsbewegung gegen den Kopf des Privatklägers ausführte, welcher Handlung ein erhebliches Risiko für schwere Verletzungen des Privatklägers inhärent war. So erlitt der Privatkläger dadurch denn auch wie vorstehend in E. 3c.dd festgestellt eine Kalottenimpressions- fraktur fronto-parietal links mit kleinem Epiduralhämatom sowie eine Riss- Quetsch-Wunde und eine unvollständige Lähmung (M4) des rechten Arms und der rechten Schulter, die sich bis am 10. Januar 2019 zu einer leichtgra- digen Tricepsparese (M4+) minderte. Das Ausbleiben der Lebensgefahr und der damit einhergehende Versuch einer schweren Körperverletzung ist an sich zwar leicht strafmindernd zu berücksichtigen, war indes nicht einer kontrollier- ten Vorsichtsmassnahme des Beschuldigten, sondern vielmehr dem Zufall und der medizinischen Versorgung zuzuschreiben, was sich im Ergebnis ver- schuldenserhöhend auswirkt. Dennoch sind schwerere Tatvarianten denkbar, zumal der Privatkläger der berechtigten Aufforderung des Beschuldigten und
Kantonsgericht Schwyz 38 Geschäftsführers, die Bar zu verlassen, nicht nachkam und es in der Folge zu einem einmaligen Schlag bzw. Schwung kam. Die objektive Tatschwere ist damit im unteren bis mittleren Bereich einzustufen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich han- delte. Der Beschuldigte nahm es zwar in Kauf, den Privatkläger schwer zu verletzen, es war aber nicht sein Ziel, diesen überhaupt zu verletzen, sondern sich selbst zu schützen und den Privatkläger zum Gehen zu bewegen (vgl. vorstehend E. 4b.cc). Darüber hinaus ist verschuldensmindernd zu wer- ten, dass der Beschuldigte den Privatkläger erfolglos zum Verlassen seiner Bar aufgefordert hatte, woraufhin ihn dieser beleidigte und provozierte, und dass die Eskalation der Auseinandersetzung insofern nicht alleine vom Be- schuldigten ausging. Somit ist die subjektive Tatschwere als eher gering zu bewerten. Gesamthaft liegt damit ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten vor – und kein leichtes Verschulden, wie dies die Vorinstanz annahm (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2). Aus den genannten Gründen und mit Blick auf die angedrohte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren als einzige Strafart erscheint eine solche von 17 Monaten schuldan- gemessen. Wie der Versuch ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte reuig zeigte, indem er unmittelbar nach der Tat seinem Bruder bei der Ersten Hilfe assistierte und Tücher für die Wundversorgung des Privatklägers brachte (vgl. U-act. 10.2.011, Fragen 51 und 98; U- act. 10.2.010, Frage 45; U-act. 10.2.001, Fragen 8–10; U-act. 10.2.013, Zei- len 251–255; U-act. 10.2.006, Fragen 62 und 67; U-act. 10.2.007, Frage 64). Ferner wirkt sich leicht strafmindernd aus, dass der Beschuldigte teilweise geständig war und damit die Strafverfolgung nicht unwesentlich erleichterte, zumal die Auskunftspersonen und Zeugen den vom Beschuldigten eingestan- denen Schwung mit dem Bierkrug in der Hand nicht gesehen haben wollen (vgl. E. 3c.dd). Die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2015 (U-act. 1.1.002) ist im Übrigen nicht straferhöhend zu bewerten. Somit ist entgegen der Vorinstanz nicht anzunehmen, dass sich die Täter- komponenten wertungsneutral verhalten würden. Vielmehr drängt sich eine
Kantonsgericht Schwyz 39 Reduktion der Strafe um drei Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe auf, an welche Strafe die ausgestandene Untersuchungshaft von 20 Tagen anzu- rechnen ist (Art. 51 StGB; U-act. 4.1.001; U-act. 4.1.016).
b) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete die Voraus- setzungen für einen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mangels einschlägi- ger Vorstrafen als erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II.3). Die Verteidigung be- anstandet diese Ausführungen nicht resp. setzt sich damit nicht auseinander (vgl. KG-act. 17/1, N 61). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorstrafe wegen SVG-Delikten sei nicht einschlägig und es habe in der Zwischenzeit keine Vorfälle mehr gegeben, weshalb von einer guten Prognose auszugehen und die Strafe bedingt auszusprechen sei (KG-act. 17/2, S. 6). Diesen Vor- bringen ist mit Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung bei- zupflichten und es ist somit der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu gewähren (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG; angefochte- nes Urteil, E. II.3). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die erfolgte Delinquenz des Beschuldigten kein Grund für eine Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre (KG-act. 17/2, S. 6), zumal zwischen der Vorstrafe und dem vorlie- gend zu beurteilenden Gewaltdelikt angesichts der Tatbestände keinerlei Zu- sammenhang besteht und der Beschuldigte glaubhaft aussagte, er habe et- was aus der Tat gelernt (U-act. 10.2.013, Zeilen 279–285) und bei einem ähn- lichen Vorfall die Polizei gerufen (U-act. 10.2.013, 294–303). Die gesetzliche Mindestprobezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) erscheint vorliegend demzufolge noch als adäquat.
c) Der Beschuldigte ist demnach in teilweiser Gutheissung der Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
Kantonsgericht Schwyz 40 unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft, zu bestrafen und die Strafe ist bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
7. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung ist auch anzuordnen, wenn die Tat im Ver- suchsstadium stecken blieb (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 122 StGB N 5). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, muss das Gericht nach dem in Art. 5 Abs. 2 BV veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip auf die Landesverweisung verzichten (BGE 144 IV 332, E. 3.3 = Pra 108 [2019] Nr. 70). Das Gesetz definiert jedoch nicht, was unter einem „schweren persönlichen Härtefall“ (erste kumulative Bedingung) zu verstehen ist, und bezeichnet auch die bei der Interessenab- wägung zu berücksichtigenden Kriterien (zweite kumulative Bedingung) nicht (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1 und Regeste = Pra 108 [2019] Nr. 70). Gemäss der Rechtsprechung des Bundegerichts rechtfertigt sich bei der Härtefallprüfung grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 31 VZAE (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2 = Pra 108 [2019] Nr. 70). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftli- chen) Integration, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ausserdem ist der Rückfallgefahr und wiederholter
Kantonsgericht Schwyz 41 Delinquenz Rechnung zu tragen. Es ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, son- dern eine Einzelfallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzu- nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.2.2, m.w.H.; Art. 31 VZAE). Integrationskriterien sind gemäss Art. 58a AIG die Be- achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird insofern Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, beispielsweise aufgrund eines Schul- besuchs in der Schweiz, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105, Regeste und E. 3.4.4). Bei Inter- essenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheits- dauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4) und es ist massgebend auf die ver- schuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin mani- festierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021, E. 1.2.2).
a) Mit der Schuldigsprechung einer Katalogtat des Beschuldigten, der tür- kischer Staatsangehöriger ist (U-act. 1.1.001 f.; vgl. vorstehend E. 5c.dd), sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Die Vorinstanz ging vom Vorliegen eines sogenannten Härtefalls im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB aus und erwog diesbezüglich, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und aufgewach- sen. Er sei in der Schweiz gut integriert, betreibe eine Bar und sei stets ar- beitstätig gewesen. Er sei aramäischer Abstammung und habe keine Verbin- dungen zur Türkei und sei noch nie dort gewesen. Der Beschuldigte sei zwar
Kantonsgericht Schwyz 42 vorbestraft, es handle sich aber um minder schwere SVG-Delikte, die bereits über fünf Jahre zurücklägen. Eine Eingliederung in der Türkei dürfte für den Beschuldigten, dessen gesamte Familie in der Schweiz lebe, aufgrund seiner Abstammung und der fehlenden Sprachkenntnisse äusserst schwierig sein. Dass der Beschuldigte nicht eingebürgert sei, könne ihm entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft nicht vorgehalten werden. Der Beschuldigte stelle für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr dar, zumal die Tat als Aus- nahme- bzw. Einzelfall zu betrachten sei. Damit überwöge eindeutig das priva- te Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, inwiefern von ei- nem Härtefall auszugehen und auf eine Landesverweisung zu verzichten sei (angefochtenes Urteil, E. III.1).
b) Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, dass der Vollzug einer Landesverweisung immer eine gewisse Entwurzelung sowie die Notwendig- keit eines Neuanfangs mit sich bringe. Dem Beschuldigten sei es als Selbst- ständigem möglich, beruflich schnell Fuss zu fassen. Nur weil der Tatbestand der schweren Körperverletzung Individualinteressen schütze könne nicht ge- schlossen werden, dass keine Gefahr für die Öffentlichkeit bestehe. Der Be- schuldigte habe schliesslich einem – wenn auch ungebetenen – Gast seines Lokals einen Bierkrug über den Kopf geschlagen. Somit seien keine Faktoren erkennbar, die einen Härtefall begründen könnten. In Anbetracht des schwer- wiegenden Delikts sei die Anwendung der Härtefallklausel nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte sei für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen und die Verweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen (KG- act. 17/2, S. 7).
c) Der Beschuldigte führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, er lebe seit dem Jahr 1996 in lbach in der Gemeinde Schwyz. Er habe die Primarschule in Q.________ und die Realschule in R.________ und Q.________ besucht sowie eine Lehre als Modeverkäufer absolviert. Seine Eltern seien im Jahr 1982 in die Schweiz gekommen. Er sei der jüngste Sohn von fünf Kin-
Kantonsgericht Schwyz 43 dern. Er sei ortskundig, kenne sehr viele Leute hier, sei hier geboren, zur Schule gegangen und wirte seit zwölf Jahren in R.________ (Vi-act. 13, Fra- ge 2). Er sei elf Jahre lang selbstständig gewesen und seit einer Fusion im letzten Jahr sei er angestellter Geschäftsführer (Vi-act. 13, Frage 3; KG- act. 17, Fragen 6–12). Zur Fusion sei es gekommen, weil er nach einem Um- bau, der nicht gut gelaufen sei, Schulden gemacht habe (Vi-act. 13, Frage 9), die aktuell ungefähr Fr. 60’000.00 bis Fr. 80’000.00 betragen würden (KG- act. 17, Fragen 16–18). Er erhalte einen Lohn von monatlich rund Fr. 3’400.00 brutto (KG-act. 17, Fragen 14 f.). Seine ganze Familie sei sehr gerne hier. Sie würden alle in der Nähe leben. Er sei zwölf Jahre lang im Fussballverein ge- wesen, was aus beruflichen Gründen aber leider nicht mehr gehe (Vi-act. 13, Frage 2). Er spreche Deutsch, Englisch und etwas Serbisch, aber kein Tür- kisch (Vi-act. 13, Fragen 13 f.). Für ihn sei die Schweiz sein Heimatland, er habe seine Familie, Freunde, sein ganzes soziales Netzwerk hier (KG-act. 17, Frage 23). Für die Integration des in der Schweiz geborenen Beschuldigten gemäss den vorstehend in E. 7 erwähnten Kriterien sprechen nebst seinen einwandfreien Deutschkenntnissen auch seine abgeschlossene Berufsausbildung, die lang- jährige Selbstständigkeit trotz des Bestehens von Schulden sowie seine an- schliessende Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer. Dagegen spricht zwar die Vorstrafe wegen SVG-Delikten (U-act. 1.1.002) sowie die vorliegende Ver- urteilung, die erstgenannten Kriterien überwiegen aber und die Vorinstanz ging insofern zu Recht von einer guten Integration des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat seine Schul- zeit hier verbracht und verfügt in der Schweiz über ein soziales Netzwerk, wo- hingegen er in der Türkei gemäss seinen glaubhaften Aussagen keine Famili- enangehörigen habe (Vi-act. 13, Frage 20; KG-act. 17, Frage 28). Seine El- tern seien in die Schweiz gekommen, weil sie in ihrer Heimat verfolgt worden seien. Sie hätten ihren christlichen Glauben nicht ausleben und ihre Sprache nicht sprechen können. Zur Türkei habe er absolut keinen Bezug. Seine Eltern
Kantonsgericht Schwyz 44 hätten ihm ihre Muttersprache Aramäisch weitergegeben. Er sei noch nie in der Türkei gewesen und wolle dort auch nicht hin. Er müsste dort auch Militär- dienst leisten und würde unterdrückt werden (Vi-act. 13, Fragen 18 f; KG- act. 17, Fragen 23 f.). Der in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte ist angesichts seines sozialen und familiären Umfelds sowie seiner schulischen und beruflichen Laufbahn in der Schweiz stark verwurzelt. Demgegenüber fehlt es ihm in der Türkei an familiären Bindungen und es wäre ihm als Aramäer ohne Türkischkenntnisse entgegen der Staatsanwaltschaft nur sehr schwer möglich, in der Türkei beruflich Fuss zu fassen. In Anbetracht dieser Umstände ist somit von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB auszugehen. Zwar ist eine versuchte schwere Körperver- letzung ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), dennoch ist aufgrund der Um- stände des vorliegenden Falls im Sinne der vorstehend in E. 6a angeführten Gründe und der guten Legalprognose (E. 6b) nicht von einer erhöhten Gefähr- lichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung überwiegt und dass von einer solchen abzusehen ist. Die Anschlussbe- rufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
8. a) Zu den Zivilforderungen erwog die Vorinstanz, der Privatkläger mache geltend, im Januar 2019 sei eine Lohnzahlung lediglich im Umfang von 80 % erfolgt, weshalb er eine Erwerbseinbusse von Fr. 983.90 brutto bzw. Fr. 899.20 netto gehabt und somit eine entsprechende Zivilforderung zugute habe. Weil der Privatkläger bis am 18. Januar 2019 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei jedoch nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag berechne. Diese Zivilforderung sei deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (angefochtenes Urteil, E. IV.2). Des Weiteren mache der Privatkläger eine Genugtuungsforderung von Fr. 40’000.00 zzgl. Zins seit dem 30. November 2018 geltend. Er habe eine Kalottenimpressionsfraktur, eine kleine Einblutung zwischen dem Schä-
Kantonsgericht Schwyz 45 delknochen und der Hirnhaut sowie eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf erlit- ten und habe aufgrund der Verletzungen notfallmässig operiert werden müs- sen. Er habe sich während fünf Tagen im Spital aufhalten müssen und sei anschliessend bis am 18. Januar 2019 zu 100 %, bis am 3. März 2019 zu 50 % und danach bis am 31. März 2019 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Bis mindestens am 1. Februar 2019 habe er unter leichtgradigen kognitiven Min- derleistungen des Gedächtnisses sowie bis mindestens am 17. Februar 2019 an einem gestörten Gefühl im Arm gelitten. Er sei wegen der ihm zugefügten Verletzung zwar über einen längeren Zeitraum leicht beeinträchtigt gewesen, genugtuungsmindernd sei aber zu berücksichtigen, dass nur leichtes Ver- schulden vorliege und ihm ein gewisses Eigenverschulden vorzuwerfen sei, da er sich aggressiv verhalten und die Bar auf Aufforderung des Beschuldig- ten hin nicht verlassen habe. Die beantragte Genugtuungssumme von Fr. 40’000.00 erscheine unter Berücksichtigung dieser Gründe stark übersetzt. Im Vergleich zu anderen Fällen sei eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 30. November 2018 angemessen (ange- fochtenes Urteil, E. IV.3).
b) Die Verteidigung macht geltend, aufgrund des beantragten Freispruchs seien die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (KG-act. 17/1, N 72). Wie vorstehend dargelegt ist der Beschul- digte aber der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (E. 5b.dd). In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass sich die Ver- teidigung mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt und der Privatkläger den Verweis seiner Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 899.20 zuzüglich Zins gemäss Dispositiv-Ziffer 5a des angefochtenen Ur- teils nicht beanstandet, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es bleibt somit beim Verweis der erwähnten Schadenersatzforderung des Privat- klägers auf den Zivilweg.
Kantonsgericht Schwyz 46 Der Privatkläger verlangt seinerseits eine Erhöhung der ihm vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins auf Fr. 10’000.00 nebst 5 % Zins seit dem 30. November 2018 (KG-act. 17/3, N 20). Diese For- derung begründet er damit, dass Lähmungserscheinungen an den oberen Extremitäten nach dem Unfallversicherungsrecht eine Entschädigung von Fr. 14’820.00 bis Fr. 74’100.00 zur Folge hätten. Bei versuchten schweren Körperverletzungen sollten sich die Regelgenugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis Fr. 40’000.00 bewegen (KG-act. 17/3, N 18 f). Die Art und Schwere seiner Verletzungen wiege objektiv betrachtet schwer. Genugtu- ungserhöhend seien nebst der lebensgefährlichen Verletzung die erhebliche kriminelle Energie und das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch wenn der Tat eine verbale Auseinandersetzung vor- ausgegangen sei, könne von einem leichten Verschulden nicht die Rede sein. Der Beschuldigte habe den Bierkrug gegen ihn, der ahnungslos und unvorbe- reitet gewesen sei, hinterrücks eingesetzt, wodurch er entgegen der Vor- instanz nicht nur über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt gewesen sei, sondern einen Dauerschaden erlitten habe (KG-act. 17/3, N 20).
c) Bei Körperverletzungen kann das Gericht unter Würdigung der besonde- ren Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen (Art. 47 OR), sofern die Körperverletzung zu immaterieller Unbill beim Verletzten führte. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung stellt keine immaterielle Unbill dar. Eine Genugtuung ist i.d.R. geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhal- tenden Schmerzen verbunden ist (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 47 OR N 13, m.w.H.). Im Übrigen wird für die rechtlichen Ausführungen zu Art. 122 ff. StPO betref-
Kantonsgericht Schwyz 47 fend die Geltendmachung von Zivilforderungen auf die diesbezüglichen erstin- stanzlichen Erwägungen verwiesen (angefochtenes Urteil, E. IV.1).
d) Die vom Privatkläger angerufenen Unfallversicherungsbestimmungen sind für die Bemessung der Genugtuungsforderung nicht von Relevanz. Viel- mehr sind seine erlittenen Verletzungen (vgl. E. 3c.dd), der Krankenhausauf- enthalt von knapp fünf Tagen, die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit von rund vier Monaten sowie die beiden Operationen (vgl. E. 3c.ee) zu berücksichtigen. Soweit der Privatkläger fortdauernde Lähmungserscheinungen geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die anfänglich unvollständige Lähmung (M4) des rechten Arms und der rechten Schulter (U-act. 14.1.003, Ziff. 2) bis zur Kontrolle vom 10. Januar 2019 zu einer leichtgradigen Tricepsparese (M4+) minderte (U-act. 14.1.003, Ziff. 6), was bedeutet, dass aktive Bewegun- gen auch gegen kräftigen Widerstand möglich sind, allerdings nicht mit der gleichen Kraft wie auf der Gegenseite (htt- ps://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrad; abgerufen am 25. Juli 2022). Im Üb- rigen befand sich der Privatkläger entgegen seiner Vorbringen nicht in Le- bensgefahr und es ist angesichts der von ihm ausgesprochenen Provokatio- nen gegen den Beschuldigten auch nicht anzunehmen, er sei ahnungslos und unvorbereitet gewesen. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen ist (vgl. E. 6a), erscheint die vorinstanzlich fest- gesetzte Genugtuungssumme von Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit dem
30. November 2018 nicht zuletzt deshalb, weil der Privatkläger die Bar trotz mehrfacher berechtigter Aufforderung des Beschuldigten nicht verliess und diesen provozierte, angemessen und eine Erhöhung kommt mithin nicht infra- ge. Die Anschlussberufung des Privatklägers ist in diesem Punkt folglich ab- zuweisen.
9. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten sowie die An- schlussberufung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen und die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Das ange-
Kantonsgericht Schwyz 48 fochtene Urteil ist abgesehen von der Erhöhung der Strafe von zwölf auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu bestätigen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehre- re Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen oder An- schlussberufung erheben, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Domeisen, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 11 f.). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt vom Ausmass ab, in welchem ihre im Berufungs- verfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeits- aufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019, E. 2.2, m.w.H.) Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens ist demnach zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen betreffend den Schuldspruch, den Strafpunkt, die Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rung, die erstinstanzliche Kostenauferlegung sowie die Entschädigung zu- gunsten des Privatklägers unterliegt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt in Be- zug auf den beantragten Schuldspruch der vollendeten schweren Körperver- letzung, die beantragte Erhöhung der Probezeit sowie die Landesverweisung, während sie betreffend das Strafmass zum Teil obsiegt. Der Privatkläger dringt weder mit seinem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten der vollendeten schweren Körperverletzung noch mit seinem Antrag betreffend Erhöhung der Genugtuung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt
Kantonsgericht Schwyz 49 es sich, dem Beschuldigten 1/2, der Staatskasse 2/6 und dem Privatkläger 1/6 der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 aufzuerlegen.
c) Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom
2. Dezember 2018 als dessen amtliche Verteidigerin eingesetzt (U- act. 2.1.001). Für ihren Aufwand im Berufungsverfahren ist sie nach dem Ge- bührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen fest- gesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). An der Berufungsverhandlung reichte die amtliche Verteidigerin des Beschul- digten eine Honorarnote über total Fr. 4’921.45 (inkl. MWST und Auslagen von Fr. 60.00) für einen Zeitaufwand von in Rechnung gestellten Stunden von 25.6 à maximal Fr. 180.00 ins Recht (KG-act. 17/4). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – abgesehen von dem für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachten Honorar von Fr. 720.00 (= 4 Stunden à Fr. 180.00), das entsprechend der Verhandlungsdauer von 1.75 Stunden um Fr. 405.00 auf Fr. 315.00 zu kürzen ist – angemessen. So- mit ist die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren total mit Fr. 4’516.45 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt
Kantonsgericht Schwyz 50 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO be- schränkt auf Fr. 2’258.25 (50 % von Fr. 4’516.45).
d) Weil sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger mit der Berufung bzw. Anschlussberufung vollumfänglich unterliegen, haben sie keinen An- spruch auf eine Entschädigung (Art. 432 und Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 51 festgestellt: Das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 18. Februar 2021 erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
6. Beschlagnahmen:
a) Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
6. Dezember 2018 beschlagnahmte Bierkrug (Asservaten- nummer zz) lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, wird A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
b) Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
6. Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände: Asser- vate Nr. xx und ww, lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, werden der Kan- tonspolizei Schwyz zur Vernichtung/gutscheinenden Ver- wendung überlassen. […]
9. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird Vormerk genommen, dass RA H.________ als An- wältin der ersten Stunde bereits mit Fr. 1’493.20 entschädigt worden ist.
b) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6’732.10 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 14’917.20 abzüglich Akontozahlung von Fr. 8’185.10) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Anwältin der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von A.________ einstweilen auf die Strafgerichts- kasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. […]
Kantonsgericht Schwyz 52 und erkannt:
1. Der Beschuldigte wird der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers, begangen am 30. November 2018, schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
4. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
5. Zivilforderungen:
a) Die Schadensersatzforderung des Privatklägers im Betrag von Fr. 899.20 zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2018 wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 2018 wird im Umfang von Fr. 5'000.00 nebst 5 % Zins seit 30. November 2018 gutgeheissen und der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privat- kläger diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtu- ungsforderung abgewiesen.
Kantonsgericht Schwyz 53
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Unter- suchungs- und Anklagekosten von Fr. 15'945.95, den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 4'049.20, den Kosten des Anwalts der ers- ten Stunde von Fr. 1'493.20 sowie den Kosten der amtlichen Verteidi- gung von Fr. 14'917.20, total Fr. 36'405.55, werden dem Beschuldigten auferlegt. Mit Verweis auf die in Rechtskraft erwachsene Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils wird Vormerk genommen, dass die Kosten der Anwältin der ersten Stunde, H.________, und die Kosten der amtlichen Verteidigerin, B.________, einstweilen auf die Staatskasse genommen werden und die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten bleibt.
7. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für seine notwendigen Aufwen- dungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 10’039.05 zu entschädi- gen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 6'000.00 werden zur Hälfte (Fr. 3'000.00) dem Beschuldigten und zu 1/6 (Fr. 1'000.00) dem Privatkläger auferlegt sowie zu 2/6 (Fr. 2'000.00) auf die Staatskasse genommen.
9. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’516.45 (inkl. MWST und Ausla- gen) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 2’258.25 (50 % von Fr. 4’516.45).
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10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
11. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an Rechtsanwalt E.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/ü) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, samt Löschformular erkennungsdienstli- che Erfassung und inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. rechtskräfti- ge Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils, vgl. S. 51 vorstehend), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. August 2022 kau